§ 11 b Nds. Corona-VO

§ 11 b Nds. Corona-VO

§ 11 b enthält Sonderregelungen für Großveranstaltungen in Form von Herbst- und Weihnachtsmärkten.

Die Durchführung dieser Herbst- und Weihnachtsmärkte richtet sich nach § 11 b Absatz 2 bis 9. Soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, bleiben die Allgemeinen Vorschriften (§§ 1bis 7) anwendbar.

Beachten Sie zum Begriff der Herbst- und Weihnachtsmärkte:

Vom Begriff der Herbst- und Weihnachtsmärkte erfasst werden nicht einzelne und isoliert aufgestellte Stände erfasst, die keinen räumlichen Bezug zu anderen Ständen aufweisen und dadurch typischerweise nicht dem allgemeinen Bild des Marktes entsprechen bzw. ein „Markttreiben“ nicht auslösen.

Muss eine Zulassung beantragt werden?

Für Herbst- und Weihnachtsmärkte muss eine Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

Gibt es Mindestabstände zwischen den Ständen?

Es gilt grundsätzlich ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den aufgestellten Ständen, einschließlich offener Buden, sonstiger Verkaufsstellen und Fahrgeschäften Die zuständige Behörde kann abweichend von dem Mindestabstand je nach den örtlichen Verhältnissen geringere oder größere Abstände vorsehen. Mindestabstände aus anderen Rechtsvorschriften (z. Bsp. Brandschutz, Fluchtwegsicherung) bleiben unberührt und sind einzuhalten.

Muss ein Hygienekonzept erstellt werden und welchen Inhalt muss es haben?

Es ist ein Hygienekonzept nach § 11b Absatz 4 zu erstellen. Die zuständige Behörde hat das Hygienekonzept stichprobenartig zu kontrollieren.

Müssen anbietende und dienstleistende Personen getestet werden?

Anbietende und dienstleistende Personen sind nach einem Testkonzept mindestens 2 Mal pro Woche auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen, wenn diese nicht geimpft oder genesen sind. Der Testpflicht unterworfen sind auch die Personen, die mit der Zugangskontrolle betraut sind. Das Testkonzept ist auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.

Wann gilt die 2-G-Regelung?

Bei Warnstufe 3 ist die 2-G-Regelung obligatorisch.

Aufgrund der Privatautonomie kann eine 2-G-Regelung festgesetzt werden. Beachten Sie die dann geltenden Regelungen, § 11 b Absatz 7

Gilt die 2-G-Regelung ist die Erbringung und Entgegennahme von Bewirtungsleistungen auch in allseitig geschlossenen Räumen zulässig, wobei die Besucher*innen abweichend von § 11 b Absatz 3 Satz 1 und § 4 Absatz 1 keinen Mund-Nasen-Schutz tragen und abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 keinen Abstand halten müssen.

Was muss noch beachtet werden?

  • Bewirtungsleistungen dürfen grundsätzlich nicht in allseitig geschlossenen Buden oder sonstigen allseitig geschlossenen Räumen erbracht und entgegengenommen werden. Bewirtungsleistungen dürfen nur gegenüber Personen erbracht und von Personen entgegengenommen werden, die über einen Impfnachweis, eine Genesenen Nachweis oder einen Nachweis für einen negativen Test verfügen, § 11 b Absatz 5. Die Weitergabe einer Bewirtungsleistung von einer nach dieser Regelung berechtigten Person an eine nicht berechtigte Person ist damit auf Herbst- und Weihnachtsmärkten ausdrücklich untersagt. § 11b Absatz 5. Kinder und Jugendliche sind von der 3-G-Regelung ausgenommen.
  • Personenbezogene Daten müssen nicht erhoben werden.
  • Eine Maskenpflicht gilt nur in allseitig geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- und Kundenverkehrs zugänglich sind.

Weitere Informationen finden Sie hier.