Abwicklung von Auslandsaufträgen im Dezember

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Abwicklung von Auslandsaufträgen im Dezember – Ausländische Subunternehmer in Niedersachsen

Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten

Nach der Niedersächsischen Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende gilt vom 1. Dezember bis 20. Dezember 2020 zunächst folgendes:

  • Pflicht vor der Einreise:  Online-Meldung unter www.einreiseanmeldung.de (Sofern eine Meldung vor der Einreise nicht abgegeben wurde, muss dies unverzüglich nachgeholt werden!)
    Es gibt lediglich eine Ausnahme, die nicht zur Einreiseanmeldung verpflichtet. Nur Personen im „kleinen Grenzverkehr“ (siehe unten), brauchen keine Einreiseanmeldung vornehmen.
  • Einreise aus Risikogebiet: auf direktem Weg in die eigene Wohnung bzw. Unterkunft begeben und sich dort absondern (Quarantäne ohne Test nach 10 Tagen beendet).
  • Erst 5 Tage nach der Einreise mit Quarantäne ist es möglich, sich testen zu lassen, bei einem Arzt oder in einem Testzentrum, um die Quarantäne abzukürzen. Die Quarantäne endet, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt.

Ausnahmen, die von der Quarantänepflicht befreien und auch keinen Test erfordern

„Kleiner Grenzverkehr“ mit triftigem beruflichen Reisegrund:

  • Aufenthalt in einem Risikogebiet dauert weniger als 24 Stunden
  • Der Aufenthalt in Niedersachsen/Deutschland dauert weniger als 24 Stunden (gilt z.B. für ausländische Subunternehmer, die in Niedersachsen arbeiten)

Durchreise oder kurzer Aufenthalt in Niedersachsen

  • Betrifft Personen, die grenzüberschreitend arbeiten (z. B. Waren- und Gütertransporte, Verkehrsunternehmen) und sich weniger als 72 Stunden in Niedersachsen/Deutschland aufhalten oder sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufhalten

Wöchentliches Pendeln

  • Gilt für Berufstätige, Studierende oder Auszubildende, wenn sie mindestens einmal pro Woche an ihren Wohnsitz zurückkehren (Bescheinigung erforderlich durch Arbeitgeber etc.)

Ausnahmen für begründete Einzelfälle und mindestens dreiwöchige Arbeit in Niedersachsen, die keinen Test erfordern und von der Quarantäne befreien (aber entsprechende Maßnahmen erfordern!)

Das Gesundheitsamt KANN in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Quarantänepflicht erteilen.

Bei Einreise aus einem Risikogebiet nach Niedersachsen mit einem mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufenthalt KÖNNEN Ausnahmen gelten, sofern „am Ort der Unterbringung und Tätigkeit Maßnahmen ergriffen werden, die mit der Quarantäne vergleichbar sind.“

Hierzu wenden Sie sich bitte unbedingt an das zuständige Gesundheitsamt!

Ausnahmen, die von der Quarantänepflicht befreien und einen Test erfordern

(Testung maximal 48 Stunden vor der Einreise oder bei der Einreise)

  • Personen, die bis zu fünf Tage zwingend notwendig beruflich oder wegen Ausbildung und Studium einreisen (die zwingende Notwendigkeit muss bescheinigt werden, z.B. durch den Arbeitgeber)
  • Personen, die unaufschiebbar grenzüberschreitend arbeiten müssen (z.B. Waren- und Gütertransporte, Verkehrsunternehmen).

Weitere Ausnahmen gelten z.B. bei Verwandtschafts-/Familienbesuchen, Tätigkeiten im Gesundheitswesen und dringenden medizinischen Behandlungen.


Außenwirtschaftsberaterin

Telefon 0541 6929-940
h.leyer@hwk-osnabrueck.de