Aktuelle Corona Infos

Kompass mit Aufschrift Lockdown liegt auf Asphalt auf dem der Schriftzug Corona steht.
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Aktuelle Corona Infos

Korrektur und Konkretisierung der Corona-Verordnung per Eilverkündung seit dem 13. März 2021

Folgende Änderungen sind für das Handwerk seit dem 13. März 2021 relevant

  1. § 5 – Datenerhebung und Dokumentation
    Bei Terminvereinbarungen im Einzelhandel und für Bemusterungs- und Anprobetermine sind die Kontaktdaten des Kunden zusammen mit dem Termin zu dokumentieren.
  2. § 10 Abs. 1b S. 6 – Bemusterungs- und Anprobetermine
    Bemusterungstermine sind Termine zur Vorbereitung des Innen- und Außenbaus eines Gebäudes oder einer Wohnung. Anprobetermine sind Termine zur Anprobe individuell hergestellter oder geänderter Kleidung.
  3. § 10 Abs. 1c S. 2 – Testkonzept für Betriebe der körpernahen Dienstleistungen
    Die Betreiber*innen eines Betriebes oder einer Einrichtung nach S. 1, z.B. Kosmetikbetriebe, Friseurbetriebe, Orthopädieschuhmacher und Orthopädietechniker, sind verpflichtet die dienstleistenden Personen der Einrichtung nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf Corona zu testen.

    Bezüglich Anfragen zum Testkonzept verweisen wir auf die für Sie zuständigen Ordnungsbehörden bzw. Gesundheitsämter der Stadt Osnabrück, des Landkreises Osnabrück, des Landkreises Emsland sowie des Landkreises Grafschaft Bentheim.

Die geltenden Maßnahmen seit dem 8. März 2021 für das Handwerk im Überblick

  1. Die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe – z.B. Kosmetikstudios sowie Betriebe des Orthopädieschuhmacher- und Orthopädietechnikerhandwerks – dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen.
  1. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann – wie bei Kosmetik oder Rasur –, ist ein negativer tagesaktueller PCR-, COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung.

    Bitte beachten Sie die Gültigkeitsregeln der Testverfahren in der Verordnung (§ 5a Nds. Corona-Verordnung v. 06.03.2021).
  1. PCR-Tests sind die regulären medizinischen Tests und können nicht vom Betrieb oder vom Betroffenen selbst durchgeführt werden.

    Schnelltests können durch die Betriebe selber angeboten und müssen vor dem Betreten des Betriebes von einer dafür geschulten Person durchgeführt werden.

    Im Falle eines Selbsttests ist der Test durch den Kunden/die Kundin vor dem Betreten des Betriebes selbst in Anwesenheit einer dafür beauftragten Person durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass nur Selbsttests erlaubt sind, die durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sind und auf der Website mit Stand vom 05.03.2021 gelistet sind.

    Bei beiden Verfahren gilt

    Das Ergebnis und der Zeitpunkt (Ort, Datum, Uhrzeit, getestete Person, Tester) des Tests müssen dem Kunden bescheinigt werden.

    Bei einem positiven Testergebnis ist der Zutritt zu verweigern. Es darf keine Behandlung erfolgen und das örtlich zuständige Gesundheitsamt ist unverzüglich zu informieren.

    Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an das jeweils zuständige Gesundheits- und Ordnungsamt vom Landkreis Osnabrück, Landkreis Emsland, Landkreis Grafschaft Bentheim oder von der Stadt Osnabrück sowie die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft.
  1. Zulässig sind auch die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots (§ 2 Nds. Corona-Verordnung), wobei sich in den Geschäftsräumen nur eine Kundin oder ein Kunde mit jeweils einer Begleitperson auf je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten darf (Vgl. § 10 Abs. 1b S. 3 Nds. Corona-Verordnung).
  1. Zulässig ist im Übrigen nach vorheriger Terminvereinbarung mit einer Kundin oder einem Kunden und jeweils einer Begleitperson die Durchführung von Bemusterungs- und Anprobeterminen in Betrieben und Einrichtungen jeglicher Art (Vgl. § 10 Abs. 1b S. 6 Nds. Corona-Verordnung), z.B. Maßschneider*innen, Änderungsschneiderinnen etc.
  1. Da in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte für die Umsetzung, Durchführung und Überwachung der Niedersächsischen Corona-Verordnung zuständig sind, setzen Sie sich bezüglich detaillierter Fragen zur Corona-Verordnung an die für Sie zuständige Behörde Landkreis Osnabrück, Stadt Osnabrück, Landkreis Emsland oder Landkreis Grafschaft Bentheim in Verbindung.
  1. Bitte beachten Sie, dass sich einige Neuregelungen an den aktuellen Inzidenzwerten orientieren. Das Land Niedersachsen informiert dazu auf seiner Internetseite.