Neustarthilfe Plus für Selbständige wird fortgeführt Aktuelle Informationen zu den Corona Wirtschaftshilfen

Fortführung Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für Unternehmen

Corona Finanzhilfen
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Für Unternehmen wird das aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt.

Grundsätzlich beibehalten wird in der Überbrückungshilfe IV die Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent bis zu 90 Prozent (vorher 100 %) der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 Prozent für Fixkosten für diese Unternehmen. Ab wann Anträge gestellt werden können ist derzeit noch nicht klar.

Auch Soloselbständige können Wirtschaftshilfen in Form der „Neustarthilfe 2022“ bis Ende März 2022 beantragen. Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater über die Möglichkeit einer Antragstellung.

Verlängert bis Ende März 2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in Zuständigkeit der Bundesländer liegen.

Mit der Verlängerung der Coronahilfen einher geht eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung. Weitere Infos dazu finden Sie hier und dort unter den FAQ’s zu den wirtschaftsbezogenen Fragen.

Kurzarbeitergeld

Ebenfalls verlängert wurde die Verlängerung der erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld, die ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten. Damit gilt bis zum 31. März 2022, dass die verringerte Mindesterfordernis von 10 % der Beschäftigten bestehen bleibt und weiterhin kein Aufbau von Minusstunden erforderlich ist. Ganz wichtig für Sie als Betrieb: Die Sozialversicherungsbeiträge werden beim Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 1.1.2022 nicht mehr im Umfang von 100%, sondern nur noch in Höhe von 50 % erstattet.

KfW-Sonderprogramm sowie KfW-Schnellkredit

Die Antragsfristen im KfW-Sonderprogramm und KfW-Schnellkredit werden bis zum 30. April 2022 verlängert.

  • Die maximalen Kreditbeträge für Kleinbeihilfen wurden erhöht, woraus neue Kreditobergrenzen im KfW-Schnellkredit resultieren. Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 bleibt jedoch bestehen.
  • Folgende Kreditobergrenzen gelten ab dem 1. Januar 2022:
    o Für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 2,3 Mio. Euro (bisher 1,8 Mio. Euro)
    o Für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,5 Mio. Euro (bisher 1,125 Mio. Euro)
    o Für Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 850.000 Euro (bisher 675.000 Euro)
  • Auch die Kreditobergrenze im KfW-Unternehmenskredit und im ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren wird von bisher 1,8 Mio. Euro auf 2,3 Mio. Euro erhöht.

Nach wie vor ausgeschlossen ist eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell.
Die Antragsfristen für die Bürgschafts- und Garantieprogramme zu Corona-Sonderbedingungen (Bürgschaften der Bürgschaftsbanken, Garantien der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften, Großbürgschaften) sind bis zum 30. April 2022 verlängert worden. Der 30.06.2022 als Frist für die Bürgschafts-/Garantiezusagen bleibt bestehen.

Detailliertere Informationen zu den aktuell verlängerten Regularien entnehmen Sie bitte den Corona Finanzhilfen auf unserer Website.