BAG Arbeitgeber sind zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet

Beschluss vom 13. September 2022.

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Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az.: 1 ABR 22/21 https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/) und verwies dabei auf das sog. CCOO-Urteil des EuGH von 14. Mai 2019, Az.: C-55/18 [CCOO]) (vgl. zuletzt UDH-Rundschreiben Nr. 122/22). Das EuGH-Urteil gab den Mitgliedstaaten auf, für eine Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit Sorge zu tragen.

Das BAG hat nunmehr die Entscheidungsgründe veröffentlicht.

Demnach sind Arbeitgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG eine von den Vorgaben in Art. 3,5 und 6 Buchstabe b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffen hat.

Erfasst werden muss die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden.

Ziel ist es, Maßnahmen zu treffen, damit jedem Arbeitnehmer innerhalb eines 24 Stunden Zeitraumes eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und innerhalb eines Siebentagezeitraumes eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich einer täglichen Ruhezeit von elf Stunden gewährt wird.

Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer soll ein objektives, verlässliches und zugängliches System eingeführt werden, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (EuGH 14. Mai 2019- C-55/18- (CCOO) Rn. 38 ff., 60ff.). Das System darf sich dabei nicht nur darauf beschränken, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu „erheben“. Die Daten müssen vielmehr auch erfasst und aufgezeichnet werden, sonst wäre eine Kontrolle durch die zuständigen Behörden nicht möglich. Zudem muss von dem System auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden.

Vorgaben, wie die Arbeitszeiterfassung in Zukunft konkret ausgestaltet werden soll, gibt das BAG nicht.

Solange vom Gesetzgeber noch keine konkretisierenden Regelungen getroffen worden sind, besteht nach dem BAG, unter Berufung auf den EuGH, ein Gestaltungsspielraum dahingehend, in welcher Art und Weise, ggf. differenziert nach der Art der von den Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten, die Erfassung von Beginn und Ende der Arbeitszeit zu erfolgen hat.

Die Arbeitszeiterfassung muss daher nicht ausnahmslos elektronisch erfolgen. Vielmehr können, je nach Tätigkeit und Unternehmen, Aufzeichnungen auch in Papierform genügen. Ausgeschlossen ist es auch nicht, die Aufzeichnung an die Arbeitnehmer zu delegieren.