Überarbeitete Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbil-dungsplätze sichern“

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Überarbeitete Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Ausbil-dungsplätze sichern“

Erweiterung der Fördermaßnahmen – Infos zur Antragsstellung für Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ unterstützt das Bundesmi-nisterium für Bildung und Forschung Ausbildungsbetriebe in allen Bereichen der Wirtschaft und ausbildende Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen, die in der aktuellen Situation wirtschaftliche Schwierigkeiten haben.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

  1. Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).
  2. Ausbildungsprämie plus (Ausbildungsangebot erhöhen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).
  3. Vermeidung von Kurzarbeit: KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 Prozent) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist.
  4. Auftrags- und Verbundausbildung: Wenn KMU die Ausbildung temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister zeitlich befristet die Ausbildung übernehmen und dafür Förderung erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern. Die Zuwendung beträgt einmalig 4.000 Euro für den befristet übernehmenden Betrieb.
  5. Übernahmeprämie: Betriebe, die Auszubildende aus Corona-bedingt insolventen Betrieben bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, erhalten je Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro.

Ausbildungsprämie Grafik
Bundesregierung

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Für die Förderung kommen KMU infrage, die wie folgt ausbilden:

  • in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen,
  • in Ausbildungsberufen nach dem Pflegeberufe-, Krankenpflege- und/ oder Altenpflegegesetz oder
  • in den praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen, die bundes- und landesrechtlich geregelt sind.

Hinweis: Als KMU gelten Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten. Dabei wird die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt.

Zu 1. und 2. Ausbildungsprämien (Ausbildungsangebot fortführen oder erhöhen)

Antragsberechtigt sind KMU, die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Davon ist auszugehen, wenn

  • ein KMU in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat. Seit dem 11.12.2020 wird auch die Durchführung von Kurzarbeit im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt
  • oder wenn sie im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (alte Regelung: durchschnittlich mindestens 60 Prozent in April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr).

Die beiden Ausbildungsprämien können für Ausbildungsverhältnisse beantragt werden, die im Zeitraum 1. August 2020 bis 15. Februar 2021 beginnen. Zusätzlich werden ab dem 11.12.2020 auch Ausbildungsverhältnisse berücksichtigt, die vom 24.06.2020 bis 31.07.2020 begonnen haben. Die Ausbildungsprämie steht unter der Bedingung, dass das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht.

Zu 3. Vermeidung von Kurzarbeit

Mit der Änderung zum 11.12.2020 erhalten antragsberechtigte KMU-Betriebe, die ihre Auszubildenden sowie deren Ausbilder trotz Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im gesamten Betrieb, bedingt durch die COVID-19-Krise, nicht in Kurzarbeit bringen, Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung neu bis Juni 2021 (alt: bis Dezember 2020).

Zu 4. Auftrags- und Verbundausbildung

Antragsberechtigt sind KMU aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus anderen KMU im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate im eigenen Betrieb ausbilden und über die hierfür notwendige Ausbildungseignung verfügen und ÜBS sowie andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die Auszubildende aus KMU im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate ausbilden.

Zu 5. Übernahmeprämie

Antragsberechtigt sind Betriebe aus allen Wirtschaftsbereichen, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen Betrieben bis zum neu 30.06.2021 (alt: 31.12.2020) für die Dauer der restlichen Ausbildung übernehmen. Die Übernahmeprämie steht unter der Bedingung, dass das neu begründete Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht.

Welche Fristen müssen beachtet werden?

Zu 1. und 2. Ausbildungsprämien

Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen, bzw. neu drei Monate nach dem 11.12.2020, wenn bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst ist.

Zu 3. Vermeidung von Kurzarbeit

Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung kann für die Monate August 2020 bis Juni 2021 beantragt werden. Der Antrag auf Zuschuss ist rückwirkend für jeden Monat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

Zu 4. Auftrags- und Verbundausbildung

Die Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung, die ebenfalls Teil des Bundesprogramms zur Sicherung von Ausbildungsplätzen ist, wird in einer Zweiten Förderrichtlinie umgesetzt. Diese liegt seit dem 23.10.2020 vor. Bis zum 30.09.2021 können bei der Deutschen Rentenversicherung – Knappschaft-Bahn-See Anträge gestellt werden.

Zu 5. Übernahmeprämie

Die Übernahmeprämie wird für jeden Ausbildungsvertrag gewährt, der ab Inkrafttreten der Förderrichtlinie bis zum 30.06.2021 zur unmittelbaren Fortführung der Berufsausbildung abgeschlossen wird. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen neu begründeten Ausbildungsverhältnisses zu stellen.

Wie lange laufen die Maßnahmen?

Förderungen sind für folgende Zeiträume möglich

  • Zu 1+2 Ausbildungsprämien: für das Ausbildungsjahr 2020/2021.
  • Zu 3 Vermeidung von Kurzarbeit: bis zum 30. Juni 2021.
  • Zu 4 Auftrags- und Verbindausbildung: bis zum 30. Juni 2021.
  • Zu 5 Übernahmeprämie: bis 30. Juni 2021.

Wo und wie kann ich einen Antrag stellen?

Unternehmen müssen die Förderung bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Zusätzlich zum Antrag benötigen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (Handwerkskammer) für den Ausbildungsberuf (nach der Handwerksordnung).

Zudem müssen Sie eine De-minimis-Erklärung abgeben.

Gerne stellen wir Ihnen das Formblatt „Bescheinigung der zuständigen Stelle“ aus. Bitte senden Sie uns hierzu das entsprechende Formblatt der konkreten Fördermaßnahme an: Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim, Bramscher Str. 134-136, 49088 Osnabrück oder per Mail an ausbildungspraemie@hwk-osnabrueck.de. Geben Sie bitte Ihre Betriebsnummer (finden Sie auf Ihrer Handwerkskarte) und die vollständige Bezeichnung (inkl. Ort) Ihres Betriebes, den Namen des Auszubildenden, Ausbildungsberuf sowie die Ausbildungsvergütung auf dem Formblatt an. Die Antragsbearbeitung, und Bewilligung der Zuwendungen läuft über die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Information zum Formblatt „Bescheinigung der zuständigen Stelle“

Verglichen werden die Ausbildungsverträge, die für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossen worden sind, mit dem Durchschnitt der über die letzten drei Jahre (2017-2019) abgeschlossenen Ausbildungsverträge. Für die Zuordnung zum neuen Ausbildungsjahr ist allein der Ausbildungsbeginn maßgeblich. In die Förderung grundsätzlich einbezogen, werden Ausbildungen, die frühestens am 24.06.2020 beginnen. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags kommt es dabei nicht an, das heißt, es können auch Ausbildungen gefördert werden, für die der Ausbildungsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie abgeschlossen worden ist. Bei der Berechnung der Ausbildungsverträge für die Jahre 2017 bis 2019 zur Beantragung der Ausbildungsprämie werden nur die Verträge gezählt, die es über die Hürde der Probezeit geschafft haben.

Weitere Hinweise

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet auf seiner Seite eine FAQ-Übersicht.

Alle Formulare, Ausfüllhinweise und FAQ’s erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Eckpunkte für Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Ausbildungsverträge mit Ehegatten oder Verwandten ersten Grades werden nicht gefördert.

Jedes neue Ausbildungsverhältnis kann nur durch eine Prämie oder einen Zuschuss gefördert werden.

Stand: 10.12.2020