Zu beachten! Auslandsentsendungen und Sozialversicherung

Regelungen bei Unterbrechung von Auslandseinsätzen und Hinweise zur Haftbarkeit bei Inanspruchnahme der Krankenversicherung im Ausland.

Delegationsreise Polen
Aleksander

Wird eine Entsendung ins Ausland wegen der Coronavirus-Pandemie für kurze Zeit unterbrochen, bleiben bereits ausgestellte A1-Entsendebescheinigungen weiter gültig. Dies gilt für alle Unterbrechungen, die nicht länger als zwei Monate dauern und das Ende der Entsendung nicht nach hinten verschieben.

Verschiebt sich durch die Unterbrechung das Ende des Auslandseinsatzes nach hinten, müssen Arbeitgeber eine neue A1-Entsendebescheinigung beantragen. Wird der Auslandseinsatz abgebrochen, müssen Arbeitgeber dies dem Sozialversicherungsträger melden, der die Bescheinigung ausgestellt hat.

Was gilt bei der Krankenversicherung?

Für Arbeitgeber kann die Behandlung eines entsandten Mitarbeiters im Ausland schnell zur Kostenfalle werden. Vor Beginn der Entsendung sollte deswegen geprüft werden, ob sich eine Zusatzversicherung lohnt: Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei der aktuellen Krankenversicherung? Wo liegen die Kostenübernahmegrenzen?

Was vielen Arbeitgebern häufig bei einer Entsendung nicht bewusst ist: Werden Mitarbeiter oder deren Angehörige im Ausland krank oder haben einen Unfall, haften sie für sämtliche Kosten. Dies ist als Fürsorgepflicht nach $17 SGB 5 (Fünftes Sozialgesetzbuch) gesetzlich vorgeschrieben.
Vor allem aber haften sie für sämtliche Behandlungskosten; das gilt für kurze Dienstreisen ebenso wie für langjährige Auslandseinsätze. Die bisherige gesetzliche Krankenkasse bzw. private Krankenversicherung des Mitarbeiters leistet zwar grundsätzlich weiter, übernimmt meist jedoch nur die Auslagen bis in Höhe der Kosten, die für diesen Zeitraum in Deutschland angefallen wären. Das Problem: Ärztliche Standards sind in vielen Ländern oft deutlich geringer als in Deutschland. Arbeitgeber sollten sich daher vorab mit dem Reisenden absprechen, ob zusätzlich eine private Auslandsreisekrankenversicherung besteht.


Außenwirtschaftsberaterin

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