Die Änderung ist im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vorgesehen, welches am 1. Juli 2023 in Kraft tritt. Der Beitragssatz wird zukünftig nach der Kinderzahl differenziert. Damit wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. April 2022 zur Berücksichtigung des Erziehungsaufwandes von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung umgesetzt.
Es gelten die folgenden Beitragssätze:
Mitglieder ohne Kinder | 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%) |
Mitglieder mit 1 Kind (Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen) | 3,40% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%) |
Mitglieder mit 2 Kindern | 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%) |
Mitglieder mit 3 Kindern | 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%) |
Mitglieder mit 4 Kindern | 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%) |
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern | 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%) |
Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.
Für die Berücksichtigung muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsführenden Stelle nachgewiesen sein, es sei denn, diese Angaben sind bereits bekannt.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat dementsprechende Musterschreiben zur Information und für die freiwillige Selbstauskunft zur Verfügung gestellt.
Fragen und Antworten zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) finden Sie hier.