Brexit-Abkommen zwischen EU und Großbritannien

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Brexit-Abkommen zwischen EU und Großbritannien

Änderungen trotz Freihandelsabkommen

Seit dem 1. Januar 2021 gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr zum EU-Binnenmarkt und zur Zollunion. Damit endet der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Personenfreizügigkeit zwischen der EU und Großbritannien.

Auf die Unternehmen kommen trotz des Abkommens zahlreiche Änderungen zu.

Exporteure und Importeure müssen Zollförmlichkeiten beachten. Zollfreiheit gibt es nur für Waren, die die im Abkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen. Aber auch bei der Anwendung des neuen Freihandelsabkommens müssen die Waren zollrechtlich abgefertigt werden. Auch Einfuhrumsatzsteuer wird erhoben. Für Nordirland gelten Sonderregelungen.

Dienst- und Geschäftsreisen, wie z. B. Teilnahme an Messen, Meetings, Vertragsverhandlungen) sind weiterhin ohne Beantragung eines Visums möglich.

Für die Einreise zur Dienstleistungserbringung gelten neue Regelungen, so dass für diejenigen, die in das Vereinigte Königreich einreisen wollen, um dort Dienstleistungen zu erbringen, vorherige Genehmigungen erforderlich werden können.

Die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen gilt nicht mehr.

Für die Sozialversicherung bei künftigen Entsendungen gilt: Wer normalerweise in Deutschland arbeitet und von seinem Arbeitgeber in ein anderes Land entsendet wird, um dort im Namen seines Arbeitgebers tätig zu werden, ist weiterhin im Heimatland sozialversichert, so lange die Beschäftigungsdauer im Ausland 24 Monate nicht überschreitet und der entsandte Mitarbeiter zwischenzeitlich nicht von einem anderen Mitarbeiter abgelöst wird.

Haben Sie Fragen zum neuen Freihandelsabkommen? Dann rufen Sie uns an!