Bundesweite „Notbremse“

CORONA-VIRUS: Roter zerkratzer Stempel, Aufkleber, mit den Worten " BUNDES-NOTBREMSE " mit Virus Symbol, isoliert auf weißem Hintergrund Banner
Corri Seizinger

Bundesweite „Notbremse“

Alle Regelungen im Überblick

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes (sog. Bundesnotbremse) ist beschlossen und am 22. April 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Das Gesetz tritt am 23. April 2021 in Kraft und gilt ab dem 24. April 2021.

Auf Grundlage der vom RKI festgestellten Inzidenzen für die letzten drei Tage, ist vom jeweiligen Landkreis oder von der jeweiligen kreisfreien Stadt festzustellen, dass die im Gesetz genannten Schwellenwerte überschritten sind.

Informationen zum neuen Infektionsschutzgesetz finden Sie hier.

Niedersächsische Corona-Verordnung

Die Fassung der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung sowie die dazugehörigen FAQ´s finden Sie hier.

Bitte beachten Sie: In der Landesverordnung strenger getroffene Regelungen gehen denen des Infektionsschutzgesetzes vor.

Folgende Regelungen gelten bei Anwendung des Infektionsschutzgesetzes für das Handwerk

Ausgangssperre

Von 22 Uhr bis 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre. Dies gilt nicht für Aufenthalte soweit diese zum Zweck der Berufsausübung erfolgen. Eine Bescheinigung, die bei Kontrollen zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltes zur Berufsausübung vom Arbeitgeber erteilt werden kann, finden Sie hier.  

Schließung von Ladengeschäften mit Handelsangebot und Publikumsverkehr

Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Publikumsverkehr, sofern diese Handelsangebote machen, ist untersagt. Davon ausgenommen sind u.a. Ladengeschäfte der Lebensmittelhandwerke, Sanitätshäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker und auch der Großhandel, mit der Maßgabe, dass die entsprechenden Hygienekonzepte und die Maskenpflicht (FFP 2 oder vergleichbar oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz)) zu beachten ist. Es darf zudem nur das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäftes verkauft werden. Auch sind die Zutrittsbeschränkungen zu beachten (bis 800 qm max. ein*e Kund*in je 20 qm Verkaufsfläche; oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 qm max. ein*e Kunde*in in je 30 qm Verkaufsfläche).

Click &Collect

Die Abholung von vorbestellten Waren in Ladengeschäften bleibt zulässig. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der ausnahmsweisen Öffnung von grundsätzlich geöffneten Geschäften (s.o.). Dazu kommt, dass Maßnahmen zu ergreifen sind, die eine Ansammlung von Kunden vermeiden, etwa durch gestaffelte Zeitfenster.

Click&Meet

Bei einer Inzidenz unter 150 ist es möglich, mit einem Termin und einem höchstens 24 Stunden alten negativen Testergebnis einzukaufen. Dazu müssen die Voraussetzungen wie bei der ausnahmsweisen Öffnung von grundsätzlich geöffneten Geschäften eingehalten werden, zudem darf sich maximal ein*e Kunde*in je 40 qm Fläche aufhalten.  Der Betrieb muss zudem die Kontaktdaten des Kunden mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes erheben. Bitte beachten Sie, dass bei der Erhebung der Daten der Datenschutz beachtet werden muss.

Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen sind mit Ausnahme von Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen untersagt.

Friseurbetriebe und Fußpfleger dürfen geöffnet bleiben. Allerdings müssen beide Parteien Atemschutzmasken (FFP 2 oder vergleichbar) tragen und vor der Wahrnehmung der Dienstleistungen von dem/der Kunden*in ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Testes durchgeführten Testung auf eine Infektion des Corona-SARS-CoV-2 vorgelegt werden. Nur dann ist eine Friseur- oder Fußpflegetermin möglich.

Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, geöffnet.

Gastronomie

Gastronomische Betriebe dürfen Speisen und Getränke ausliefern (auch während der Ausgangssperre), sowie, außerhalb der Ausgangssperre, zur Abholung anbieten. Jedoch dürfen die Speisen und Getränke zum Mitnehmen nicht am Ort des Erwerbs oder in der näheren Umgebung verzehrt werden.

Homeoffice

Die Verpflichtung dem Arbeitnehmer Homeoffice anzubieten, wurde von der Arbeitsschutzverordnung in das Infektionsschutzgesetz übertragen. Der Arbeitgeber hat der*dem Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in seiner Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, wenn ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Erleichterungen für vollständig Geimpfte

Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung des Bundes bleiben landesrechtlich geregelte Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen bei denen von einer vollständigen Immunisierung auszugehen ist, wirksam.

Nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung entfällt die Testpflicht damit für vollständig geimpfte Personen, wobei die 2. Impfung mindestens 15 Tage zurück liegen muss.

Hinweis: Aktuell werden zu den Erleichterungen für vollständig geimpfte Personen in Niedersachsen in Bezug auf die Anwendung des Infektionsschutzgesetzes abweichende Rechtsansichten vertreten. Bitte erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Landkreis oder der Stadt Osnabrück.

Mehr Infos

Zu den Werten des RKI

Informationen zur Testung auf Corona incl. Testmöglichkeiten