Corona Finanzhilfen

Coronavirus: Finanzhilfen

+++Überbrückungshilfe IV+++Verlängerung der Überbrückungshilfen / Neustarthilfe bis Ende März 2022+++

Zuschüsse und Soforthilfen

Überbrückungshilfe IV (Neu ab 1. Januar 2022)

Für Unternehmen wird das aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt.

Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Grundsätzlich beibehalten wird in der Überbrückungshilfe IV die Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 Prozent bis zu 90 Prozent (vorher 100 %) der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 Prozent für Fixkosten für diese Unternehmen. Die Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss. Der maximale Förderbetrag wurde in mehreren Stufen auf 1,5 Mio. Euro angehoben.

Weiterhin können Aufwendungen für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Neu ist jedoch, dass Kostenpositionen wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben ab dem 1.1.2022 künftig nicht mehr förderfähig sind. Angepasst wird auch der Eigenkapitalzuschuss. Betriebe mit einem coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 50% im Dezember 2021 und Januar 2022 können in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattung  (siehe weiter unten unter Überbrückungshilfe – Antragstellung Nr. 1 – 15) erhalten.

Die Antragstellung ist unter dem Portal ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de inzwischen freigeschaltet. Es werden ab sofort Abschlagzahlungen in Höhe von bis zu 50 % der beantragten Fördersumme gewährt.

Neustarthilfe wird verlängert

Auch Soloselbständige können Wirtschaftshilfen in Form der „Neustarthilfe 2022“ bis Ende März 2022 beantragen. Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater über die Möglichkeit einer Antragstellung.

Die Neustarthilfe wird weiterhin nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Die Anträge auf „Neustarthilfe 2022“ können ab sofort gestellt werden. Auch diese Antragstellung kann über den sog. Prüfenden Dritten erfolgen oder als Direktantrag über das o.g. Portal und mittels ELSTER-Zertifikat direkt über das Online-Tool. Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt, eine Endabrechnung findet im Nachgang statt.

Mit der Verlängerung der Coronahilfen einher geht eine großzügige Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung. Weitere Infos dazu finden Sie hier und dort unter den FAQ’s zu den wirtschaftsbezogenen Fragen.



Weitere Hilfen (aktuell gültig bis zum 31. Dezember 2021)

Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus

Da die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen in einigen Branchen weiter andauern, wird die Überbrückungshilfe III Plus für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus wird inhaltlich weitgehend deckungsgleich fortgeführt. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Die Antragstellung muss ebenfalls durch eine*n prüfende*n Dritte*n über das Corona-Portal des Bundes erfolgen. Für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit werden Anwalts- und Gerichtskosten künftig erstattet (max. 20.000 Euro pro Monat).

Neustarthilfe Plus für Soloselbständige

Die Neustarthilfe Regularien sind hier auf dieser Seite weiter unten ebenfalls beschrieben. Die Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige wird auch bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 und auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrages von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt, um das für sie vorteilhaftere Programm auszuwählen.

Von dem Wahlrecht können alle Antragstellenden Gebrauch machen, die in beiden Programmen antragsberechtigt sind. Voraussetzung ist, dass bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und beschieden wurde. Zudem muss die oder der Antragstellende eine Erklärung abgeben, dass auf jegliche Ansprüche im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichtet wird. Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit.

Zu den FAQ’s



Überbrückungshilfe III

Ab sofort können über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge für die Überbrückungshilfe III gestellt werden.

Antragszeitraum

Überbrückungshilfe III gilt  für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021. Wer Anträge auf November- bzw. Dezemberhilfe gestellt hat, kann für diese beiden Monate keine Überbrückungshilfe III beantragen. Die Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

Hinweis: Insbesondere die Friseure können nunmehr für die Zeit ab dem 16.12.2020 einen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen.

Antragsberechtigung

Zugangskriterium: Antrags- und förderberechtigt ist, wer in einem Monat des Antragszeitraums (November 2020 bis Juni 2021) Umsatzeinbußen von wenigstens 30 % im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat aus dem Kalenderjahr 2019 (es werden nur die Monate aus 2019 als Vergleichsmonat herangezogen) verzeichnet.

Neugründungen 2019 / 2020

Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.

Dem gegenüber können Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, keinen Antrag für die Monate November / Dezember im Rahmen der Überbrückungshilfe III stellen.

Betriebe, die nach dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, können leider keine Überbrückungshilfe III beantragen. Wir können hier nur empfehlen über Förderkredite (z.B. KfW Schnellkredit) eine Sicherung der finanziellen Liquidität zu erreichen.

Eigenkapitalzuschuss

Für alle betroffenen Betriebe, die aufgrund der Corona Pandemie einen Umsatzrückgang von 50 % und mehr über mindestens drei Monate verzeichnen, sind die Regelungen bei der Überbrückungshilfe III um die Gewährung eines Eigenkapitalzuschusses ergänzt worden.

Der Eigenkapitalzuschuss im Überblick:

  • Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
  • Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu maximal 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten (siehe FAQ’s zur Überbrückungshilfe III) erhält. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat.Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:
    Monate mit Umsatzeinbruch größer gleich 50 Prozent Höhe des Zuschlags
    1. und 2. Monat Kein Zuschlag
    3. Monat 25 Prozent
    4. Monat 35 Prozent
    5. und jeder weitere Monat 40 Prozent

    Beispiel: Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6.000 Euro für Januar, Februar und März (60 Prozent von 10.000 Euro). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 Euro (25 Prozent von 6.000 Euro).

  • Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Fixkostenerstattung

Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Konkret werden die monatlichen Fixkosten künftig in folgender Höhe erstattet:

  • 100 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent,
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.

Antragstellung / Auszahlung

Nach Antragstellung erfolgt zunächst  die Auszahlung von Abschlagszahlungen; die regulären Auszahlungen sollen voraussichtlich ab März 2021 erfolgen.

Der Katalog der förderfähigen Fixkosten wurde im Vergleich zur Überbrückungshilfe II noch einmal erweitert. Damit sind künftig u. a. förderfähig:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten
  2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
  3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
  4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  8. Grundsteuern
  9. Betriebliche Lizenzgebühren
  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  11. Kosten für prüfende Dritte im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe
  12. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind
  13. Kosten für Auszubildende
  14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro als erstattungsfähig anerkannt werden.
  15. Marketing- und Werbekosten

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die förderfähigen Kosten (Ausnahme Punkt 11. – Kosten für den prüfenden Dritten) vor dem 1.1.2021 entstanden sein müssen.

Der Erstattungsbetrag beträgt bis zu max. 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat. Die Erstattung der förderfähigen Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit des Umsatzrückgangs (typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019) und unter der Berücksichtigung beihilferechtlicher Regelungen (siehe FAQ’s). Um Unternehmen zeitnah zu unterstützen, sind Abschlagszahlungen möglich, der Höchstbetrag beträgt dabei 100.000 Euro für einen Monat.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Überbrückungshilfe III vom Steuerberater, vereidigter Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden kann.

Auch Soloselbständige können Anträge auf Fixkostenzuschüsse über prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer) stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst.

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ’s.



Neustarthilfe für Soloselbständige

Dieses Förderprogramm beinhaltet nicht rückzahlbare Zuschüsse für Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten (Betriebskosten) geltend machen können und dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten.

Die Erstattung von Fixkosten wird in diesem Programm in Form einer Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) in Höhe von einmalig 50 Prozent des Umsatzes innerhalb eines sechsmonatigen Referenzzeitraums des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 gewährt. Als Soloselbständige im Nebenerwerb ist zwingend zu beachten, dass Sie für den Anspruch auf diese Hilfe ihr Einkommen zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Die Neustarthilfe wird außerdem nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Bitte beachten Sie, dass Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (z.B. geringfügige oder befristete Beschäftigung als Arbeitnehmer*in) als Einkünfte bei der Berechnung der Neustarthilfe berücksichtigt werden.

Der Antragszeitraum für diese Hilfe ist Januar 2021 bis Juni 2021. Der Höchstsatz für diesen einmaligen Zuschuss beträgt 7.500 €. Soloselbstständige, die die einmalige Neustarthilfe beantragen, müssen ihre Anträge direkt auf www.direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung. Anträge für diese Förderung können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Achtung: Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit in 2021 zusammen mit der Förderung bei über 90 Prozent im Vergleich zum sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Der Zuschuss darf auch für private Lebenshaltungskosten verwendet werden.

Digitalbonus.Niedersachsen

Sie wollen in Ihre IT-Sicherheit sowie in die Einführung oder Verbesserung von Hard- und Software der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) investieren und damit Digitalisierungsprozesse in Ihrem Unternehmen beschleunigen?

Mithilfe des Digitalbonus. Niedersachsen können Sie für die anfallenden Ausgaben einen nicht zurückzahlbaren Zuschuss beantragen.

Weitere Infos finden Sie hier.



Alle Infos unter ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de oder unter bundesfinanzminesterium.de (©Bundesminesterium für Finanzen)

Weitere Fragen und Informationen für Arbeitgeber rund um Corona finden Sie hier.

Kredite und Darlehen Land Niedersachsen

Das Land Niedersachsen stellt Kredite zwischen 5.000 bis maximal 50.000 Euro als Liqiditätshilfe für freiberuflich Tätige und kleine Unternehmen bis einschließlich 10 Beschäftigte bereit. Das Programm soll direkt durch die NBank ohne Beteiligung einer Hausbank, vergeben werden.

Ziel ist es, freiberuflich Tätige und kleine Unternehmen, die ein tragfähiges Geschäftsmodell haben und Perspektiven aufweisen, jedoch z. B. auf Grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, zu unterstützen.

Wer wird gefördert

  • Freiberuflich Tätigeund kleine Unternehmen bis einschließlich 10 Beschäftigte.
  • Der*die Antragsteller*in muss
    … die Betriebsstätte in Niedersachsen haben
    … im Antrag ausführlich die aktuelle finanzielle Situation darlegen und
    … darstellen, wie mit Hilfe des Darlehens aktuelle Liquiditätsengpässe überwunden werden sollen.

Achtung: Nicht gefördert werden Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, insbesondere die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die vor dem 31.12.2019 die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag Ihrer Gläubiger erfüllten.

Gefördert wird die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit und die Finanzierung von Betriebsmitteln. Das Besondere dabei ist, dass diese Liquiditätshilfe direkt von der NBank vergeben wird und dafür keine Sicherheiten erbracht werden müssen.

Umfang der Finanzierung

  • Finanzierungsanteil: bis zu 100 % der förderfähigen Kosten
  • Darlehensbetrag: 5.000 Euro bis 50.000 Euro

Darlehenslaufzeit

Die Darlehenslaufzeit beträgt 10 Jahre.

Zinsen

Das Darlehen ist in den ersten zwei Jahren zinslos. Die NBank wird rechtzeitig vor Ablauf dieses Zeitraumes ein Zinsangebot für die weitere Laufzeit unterbreiten.

Tilgungen

  • Zwei Jahre sind tilgungsfrei
  • Eine vorzeitige ganz oder teilweise außerplanmäßige Tilgung ist während der
  • Darlehenslaufzeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit möglich

Sicherheiten

Für das Darlehen ist eine Besicherung nicht erforderlich.

Auszahlungen

  • Der Darlehensbetrag kann nur in seiner Gesamtsumme abgerufen werden
  • Auszahlung erfolgt zu 100 %

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt direkt online über das Kundenportal der NBank.

Kumulierung

Die Kombination mit anderen öffentlichen Förderprogrammen ist grundsätzlich möglich. Dabei darf die Summe der öffentlichen Förderzusagen die Summe der förderfähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Nähere Infos zur Kumulierung von Beihilfen befinden sich auf der Internetseite der NBank.

Link zu den aktuellen Produktinformationen Liquiditätskredit Niedersachsen

Niedersachsen-Schnellkredit

Mit dieser Förderung unterstützen das Land Niedersachsen und die NBank kleine und mittlere Unternehmen in Niedersachsen, die im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.

Weitere Infos finden Sie hier.

Hilfeleistungen des Bundes

Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ unterstützt Ausbildungsbetriebe

Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ wollen wir Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation unterstützen und sie dazu motivieren, ihr Ausbildungsplatzangebot aufrecht zu erhalten und jungen Menschen die Fortführung und den erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung zu ermöglichen. Im Einzelnen sollen Ausbildungskapazitäten erhalten (1 und 2), Kurzarbeit für Auszubildende vermieden (3), die Auftrags- und Verbundausbildung gefördert (4) und Anreize zur Übernahme im Falle einer Insolvenz geschaffen (5) werden.

Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die durch die COVID-19-Krise in erheblichem Umfang betroffen sind. Davon ist auszugehen, wenn das Unternehmen in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Eine Förderung setzt voraus, dass das Unternehmen sein Ausbildungsniveau im Jahr 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringert. Verglichen werden die Ausbildungsverträge, die für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossen worden sind, mit dem Durchschnitt der über die letzten drei Jahre (2017–2019) abgeschlossenen Ausbildungsverträge. Gefördert wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag. Die Auszahlung erfolgt nach dem Ende der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit.

Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags kommt es nicht an, d. h., es können auch Ausbildungen gefördert werden, für die der Ausbildungsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie abgeschlossen worden ist. Insbesondere steht damit der Abschluss eines Ausbildungsvertrags vor dem 1. August 2020 einer Förderung nicht entgegen.

Eckpunkte für Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Antragsstellung

Anträge können von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit maximal 249 Beschäftigten gestellt werden, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen durchführen. Die Prämien und Zuschüsse können ab dem 3. August 2020 beantragt werden.

Die vom Bund festgelegten Förderkriterien für die einzelnen Prämien und Zuschüsse sind klar definiert. Bitte informieren Sie sich daher genau über die jeweils geltenden Vorgaben, bevor Sie einen Antrag stellen! Für die Beantragung gilt die Förderrichtlinie des BMAS.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet auf seiner Seite eine FAQ-Übersicht.

Alle Formulare, Ausfüllhinweise und FAQ’s erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.

Gerne stellen wir Ihnen das Formblatt „Bescheinigung der zuständigen Stelle“ aus. Bitte senden Sie uns hierzu das entsprechende Formblatt der konkreten Fördermaßnahme an: Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim, Bramscher Str. 134-136, 49088 Osnabrück. Geben Sie bitte Ihre Betriebsnummer (finden Sie auf Ihrer Handwerkskarte) und die vollständige Bezeichnung (inkl. Ort) Ihres Betriebes auf dem Formblatt an. Die Antragsbearbeitung, und Bewilligung der Zuwendungen läuft über die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Information zum Formblatt „Bescheinigung der zuständigen Stelle“

Verglichen werden die Ausbildungsverträge, die für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossen worden sind, mit dem Durchschnitt der über die letzten drei Jahre (2017-2019) abgeschlossenen Ausbildungsverträge. Für die Zuordnung zum neuen Ausbildungsjahr ist allein der Ausbildungsbeginn maßgeblich. In die Förderung grundsätzlich einbezogen werden, sollen Ausbildungen, die frühestens am 1. August 2020 beginnen. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags kommt es dabei nicht an, das heißt, es können auch Ausbildungen gefördert werden, für die der Ausbildungsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie abgeschlossen worden ist. Bei der Berechnung der Ausbildungsverträge für die Jahre 2017 bis 2019 zur Beantragung der Ausbildungsprämie werden nur die Verträge gezählt, die es über die Hürde der Probezeit geschafft haben.



Beratungsförderung für von der „Corona-Krise“ betroffene Unternehmen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat mit Wirkung zum 3. April 2020 die bestehende Rahmenrichtlinie zur „Förderung unternehmerischen Know-hows“ um ein Modul für von der „Corona-Krise“ betroffene Unternehmen im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt.

Wer wird wie gefördert:

  • Antragsberechtigt sind KMU und Freie Berufe, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen der „Corona-Krise“ leiden
  • Beratungsleistungen können mit einem Zuschuss in Höhe von 100%, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten gefördert werden (Vollfinanzierung). Zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die Reisekosten sowie die Auslagen des Beraters
  • Der Zuschuss wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt. Damit entfällt die Vorfinanzierung durch das antragstellende Unternehmen
  • Betroffene Unternehmen müssen kein Informationsgespräch mit einem Regionalpartner vor Antragstellung führen
  • Als Ergebnis der Beratung müssen im Beratungsbericht die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit der „Corona-Krise“ auf das antragstellende Unternehmen und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen vom Beratungsunternehmen nachvollziehbar dargestellt werden
  • Antragstellung erfolgt online über die BAFA

KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten. Nach wie vor ist einen Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell bei diesen Krediten ausgeschlossen.

Das Wichtigste

  • Die Antragsfrist im KfW-Sonderprogramm und im KfW-Schnellkredit wird bis zum 30. April 2022 verlängert
  • Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
  • für Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
  • Max. Kreditbetrag ab Januar 2022: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019 (Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 % des Jahresumsatzes in 2019 bleibt bestehen)
    • Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten max. 850.000 Euro (bisher 675.000 Euro)
    • Unternehmen mit 11 bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 1,5 Mio. Euro (bisher 1,125 Mio. Euro)
    • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 2,3 Mio. Euro (bisher 1,8 Mio. Euro)
  • Zinssatz von aktuell 3,00 % p.a.
  • 10 Jahre Laufzeit
  • Auf Wunsch 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn
  • 100 % Risikoübernahme durch die KfW
  • keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
  • Voraussetzung: Sie haben zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet – entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre (2017-2019)

Auch die Kreditobergrenze im KfW-Unternehmerkredit und im ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren wird von bisher 1,8 Mio. Euro auf 2,3 Mio. Euro erhöht.

Zur Antragsstellung



KfW-Sonderprogramm

Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90% bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe. Die verbesserten Bedingungen werden durch das Temporary Framework der Europäischen Kommission zum Beihilferecht ermöglicht, das am 19. März 2020 in Kraft getreten ist.

Das KfW-Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit (037/047) und ERP-Gründerkredit – Universell (073/074/075/076) umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erheblich erweitert werden. Daneben ermöglicht das Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ (855) große Konsortialfinanzierungen unter Risikobeteiligung der KfW.

Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden. Anträge können direkt über die Hausbank gestellt werden. Auszahlungen erfolgen schnellstmöglich. Eine einfache und unbürokratische Antragsbearbeitung wird sichergestellt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KfW.

Ein Faktenblatt „KfW Sonderprogramm 2020“ finden Sie hier.



Liquiditätshilfe für Handel, Kultur und kleine Unternehmen und Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen

Bund und Länder haben sich auf eine weitere zielgerichtete Maßnahme verständigt: Unternehmen, die aufgrund der Pandemie in diesem Jahr voraussichtlich einen Verlust ausweisen, erhalten eine weitere Liquiditätshilfe. Konkret können diese Unternehmen nun ihre bereits getätigten Steuervorauszahlungen zurückerhalten. Das gilt für Vorauszahlungen, die für das erste Quartal 2020 geleistet wurden. Zusätzlich können sie 15 Prozent der im Jahr 2019 gezahlten Vorauszahlungen zurückerstattet bekommen. Die Steuererstattung kann maximal 150.000 bzw. 300.000 Euro (bei Zusammenveranlagung) betragen. Sollte sich später herausstellen, dass 2020 doch Gewinne erwirtschaftet werden konnten, ist diese Liquiditätshilfe wieder zurückzuerstatten. Solange das Unternehmen allerdings Verluste oder keine Gewinne ausweist, muss nicht zurückgezahlt werden. Diese Verrechnung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung für 2020, die erst im Verlauf der Jahre 2021/2022 eingereicht wird. Insofern wird den Unternehmen Zeit zur Überwindung der Krise eingeräumt.

Zudem hat der Koalitionsausschuss beschlossen, dass die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt wird. Wir wollen, dass Gastronomiebetriebe, die derzeit von hohen Umsatzeinbußen durch die Corona-Krise betroffen sind, gut aus der Krise kommen.

Aktuelle Informationen zu den Maßnahmen der Bundesregierung finden Sie auf der Sonderseite des Bundesfinanzministeriums sowie der Homepage der Bundesregierung.



Bürgschaften der Niedersächsischen Bürgschaftsbank

Das Land Niedersachsen und die Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) stehen betroffenen Unternehmen mit Bürgschaften zur Seite. Davon profitieren können nahezu alle Branchen, Angehörige freier Berufe und Träger sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen.
Kreditbürgschaften sind ein probates Mittel bei der Krisenbewältigung. Sie werden stets im Hausbankenverfahren gewährt. Damit schnelle Hilfe gewährleistet ist, werden die Antragsverfahren flexibilisiert und bestehende Regelungen pragmatisch angewendet.

Ansprechpartner bei der NBB

Lars Luther, Tel. 0511/33 70 5-0
Carsten Bolle, Tel. 0511/33 70 5-0

Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen

Sprechen Sie mit Ihren Steuerberatern und stellen Sie Anträge bei Ihren zuständigen Finanzämtern über folgende Möglichkeiten. Nutzen Sie dafür dieses Formular. Voraussetzung sind Umsatz und Gewinnrückgänge aufgrund der Corona Krise und nicht wegen Umsätzen oder Gewinnen, die vor dem Krisenzustand erzielt worden sind!

Stundungen

Die Gewährung von Stundungen soll erleichtert werden. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung soll angewiesen werden, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Eine Einschränkung auf bestimmte Steuerarten ist der Pressemitteilung des BMF nicht zu entnehmen. Nach den Aussagen im Rahmen der Pressekonferenz sollen die Stundungen zinslos erfolgen.

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) hat angekündigt, die Stundung und Ratenzahlung von Unfallversicherungsbeiträgen für die Betriebe der Bauwirtschaft zu erleichtern, die durch das Corona-Virus außergewöhnlich belastet sind (Pressemeldung).

Der ZDH hat sich gegenüber der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dafür eingesetzt, dass auch andere Berufsgenossenschaften nach dem Vorbild der BG Bau eine Stundung der Beiträge für die Betriebe erleichtern, die durch das Corona-Virus finanziell besonders belastet sind. Die DGUV unterstützt uns hierbei und hat bereits entsprechende positive Rückmeldungen von weiteren Berufsgenossenschaften erhalten.

Wir empfehlen daher, den vom Corona-Virus finanziell besonders belasteten Betrieben bei Bedarf eine entsprechende Stundung der Beiträge bei ihrer Berufsgenossenschaft zu beantragen.

Vorauszahlungen

Steuervorauszahlungen sollen leichter angepasst werden können. Sobald klar sei, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, sollen die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert. Auch bei den Vorauszahlungen enthält die Pressemitteilung keine Einschränkung auf bestimmte Steuerarten.

Vollstreckungsmaßnahmen

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge soll bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z B. die Energiesteuer und die Luftverkehrssteuer), sei die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen.

Gleiches gelte für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird. Geregelt werden noch erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten für „digitale Wirtschaftsgüter“, eine Option zur Körperschaftssteuer für Personengesellschaften, eine Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei der Gewerbesteuer-Anrechnung nach § 35 EStG und die Modernisierung der Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuerrecht mit Anpassung des Niedrigsteuersatzes. Hierzu müssen wir die nächsten Informationen abwarten.

Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Bis spätestens Donnerstag, 26.03.2020 kann die Stundung für die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat März, unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV, direkt bei der jeweils zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

Musterantrag zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge bei der Krankenkasse

Die Unternehmen, die sich wegen der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten befinden, sollen durch erleichterte Stundungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsbeiträge entlastet werden. Auf Antrag können die Beiträge zunächst für die Monate April und Mai 2020 gestundet werden. Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.

Vorrangig soll allerdings das Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sollen vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen genutzt werden, wie etwa die Fördermittel und Kredite des Bundes.

Wird eine Stundung bewilligt, werden Stundungszinsen nicht berechnet. Auch einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht. Ebenfalls soll von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren abgesehen werden.

Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, soll in aller Regel ausreichend sein.

Diese Hilfestellungen sollen auch für freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige gelten. Bei diesen Selbstständigen ist allerdings zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs in Betracht kommt.

Weitere Informationen zum Thema Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Corona-Krise.

Hilfeleistungen der Agentur für Arbeit – Kurzarbeitergeld

Bei Auftragsengpässen durch das Coronavirus kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld beantragt werden. Vor der Beantragung müssen Betriebe die zuständige Agentur für Arbeit kontaktieren. Diese prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese und weitere wichtige Informationen finden Sie auch auf der Seite Corona-Krise: Kurzarbeitergeld für Unternehmen.

Neu ab 1.1.2022: Ebenfalls verlängert wurde die Verlängerung der erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld, die ab dem 1. Januar 2022 in Kraft treten. Damit gilt bis zum 31. März 2022, dass die verringerte Mindesterfordernis von 10 % der Beschäftigten bestehen bleibt und weiterhin kein Aufbau von Minusstunden erforderlich ist. Ganz wichtig für Sie als Betrieb: Die Sozialversicherungsbeiträge werden beim Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 1.1.2022 nicht mehr im Umfang von 100%, sondern nur noch in Höhe von 50 % erstattet.

Bis zum 31. März 2022 gilt

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden bis zum 31.12.2021 pauschal zu 100 Prozent erstattet. Ab 1.1.2022 Erstattungshöhe 50 %.
  • Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Bis Ende 2021 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsdauer von längstens 24 Monaten.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
  • Die Anzeige über Kurzarbeit sowie die Anträge auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes können online oder schriftlich eingereicht werden.
  • Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

FFür Azubis und Studenten dualer Studiengänge gilt grundsätzlich, dass die Kurzarbeit nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Ausbilder*innen müssen zunächst alle Möglichkeiten der Aufrechterhaltung der Arbeitszeit ausschöpfen. Laut Berufsbildungsgesetz § 19 Absatz 1 Nr. 2 gilt, dass ein Anspruch der Fortzahlung der Ausbildungsvergütung von 6 Wochen besteht. Danach ist der Bezug von Kurzarbeitergeld möglich. Die Agentur für Arbeit empfiehlt bereits bei der Anzeige sowie beim Antrag die Auszubildenden mit anzugeben. In der Abrechnung der Kurzarbeit müssten die 6 Wochen berücksichtigt werden.

Für Arbeitgeber: In welchen Fällen Ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten können

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Wie Sie Kurzarbeitergeld anzeigen sowie beantragen können und wie die Leistung berechnet wird

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Wichtige Links und Infos

Gemeinsame Erklärung zum Kurzarbeitergeld und zur Entgeltsicherung für Eltern
„Corona und Kurzarbeit: die wichtigsten Antworten für Arbeitgeber“
Weitere Informationen finden Sie auch hier auf der Website der Bundesagentur für Arbeit (BA)
Beantragung Kurzarbeitergeld (Tutorial)

Formulare zum Download

Antrag auf Kurzarbeitergeld
Anzeige über Arbeitsausfall
Kurzarbeitergeld Abrechnungsliste – Anlage zum Leistungsantrag



Hilfeleistungen der Berufsgenossenschaften – zinslose Stundung der Beiträge

Mehrere Berufsgenossenschaften lassen eine Stundung von Beiträgen zu, um die Betriebe zu entlasten. Das betrifft den Bau, aber auch Bäcker und Metzger sowie die Gesundheits-, Holz- und Metallbranche.

Weitere Infos zu den Hilfeleistungen der Berufsgenossenschaften