Coronavirus: Wer muss schließen?

Coronavirus - Geschlossen
Corri-Seizinger

Coronavirus: Wer muss schließen?

27.3.2020

Hinweise zur 13. Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung (IAV) des Landkreises Osnabrück (27.3.2020)

Für das Handwerk gilt: Dienstleister*innen und Handwerker*innen können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Laut Aussagen des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums ist das so zu interpretieren, dass Ladengeschäft und Verkauf von Waren nicht erlaubt sind, handwerkliche Dienstleistungen, also das Werkstattgeschäft, aber erlaubt bleiben.

Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Das gilt insbesondere für Friseure und Kosmetikstudios.

Geöffnet bleiben Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Tierbedarfsmärkte.

Für den Publikumsverkehr zu schließen sind Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, alle weiteren, nicht an anderer Stelle genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center – Spielplätze.

Aktuelle Bekanntmachung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 22.03.2020.