Ab dem 1. August 2022 Das neue Nachweisgesetz

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union.

Verbraucherstreitschlichtung: Anpassung von Webseiten und AGB erforderlich
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Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union tritt ab dem 1. August 2022 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechtes in Kraft.

Das Gesetz ist nunmehr im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Das Gesetz führt u.a. zu erheblichen Neuregelungen im Nachweisgesetzes (NachwG), indem festgeschrieben ist, welchen Informations- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber nachkommen muss.

Bisher musste der Arbeitgeber die folgenden Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen und dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses aushändigen:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • bei Befristung: Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort
  • Tätigkeitsbeschreibung
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes
  • Arbeitszeit
  • Dauer des Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

Das Nachweisgesetz knüpfte bisher keine Rechtsfolgen an die Verletzung dieser Pflichten.

Ab dem 1. August 2022 sind zusätzliche Informations- und Dokumentationspflichten zu erfüllen, wie:

  • Enddatum des befristeten Arbeitsverhältnissessofern vereinbart: Möglichkeit der freien Wahl des Arbeitsortes
  • sofern vereinbart: Dauer der Probezeit
  • Zusammensetzung der Vergütung einschließlich der Vergütung von Überstunden, Zu-schlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen
  • Fälligkeit des Arbeitsentgeltes und die Form in der es gezahlt wird
  • Vereinbart Ruhepausen und Ruhezeiten, sowie bei Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen von Schichtänderungen
  • sofern vereinbart: Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf
  • sofern vereinbart: Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Vorausset-zung
  • etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen
  • sofern eine Zusage über eine betriebliche Altersvorsorge vorliegt: Name und Anschrift des Versorgungsträgers, es sei denn der Versorgungsträger ist zu dieser Information verpflichtet
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zu Erhebung der Kündigungs-schutzklage
  • ein in allgemeiner Form enthaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwend-baren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, sowie Regelungen paritä-tisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbe-dingungen für den Bereich der kirchlichen Arbeitgeber festlegen.
  • Erweiterte Dokumentationspflichten bestehen für Sachverhalte, bei denen die Mitar-beitenden länger als vier aufeinanderfolgende Wochen im Ausland arbeiten und /oder der Auslandsaufenthalt unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71 EG des Eu-ropäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung fällt.

Die Informations- und Dokumentationspflichten sind schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen und sind innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Fristen zu erfüllen.

Bei Verstößen droht nunmehr ein Bußgeld von bis zu 2.000,- Euro.

Die neuen Pflichten gelten für Neueinstellungen ab dem 1. August 2022, aber auch für bereits eingestellte Mitarbeiter*innen, soweit diese einen Nachweis anfordern.

Informationen zur Umsetzung der Arbeitsbedingungsrichtlinie finden Sie hier.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat zum dem neuen Gesetz die folgende Information veröffentlicht:

Einen Überblick über die wesentlichen Neuregelungen mit Checklisten finden Sie in: ZDH-Praxis Arbeitsrecht: „Das neue Nachweisgesetz ab 1. August 2022 – Konsequenzen für die Praxis“.