Elektromobilität – Erhöhung des Umweltbonus

e-mobility
Olivier Le Moal

Elektromobilität – Erhöhung des Umweltbonus

Inkrafttreten des erhöhten Umweltbonus für Elektromobile. Noch ausstehende Notifizierung für Sonderausschreibung für gewerbliche Elektromobile.

Mit Wirkung zum 19. Februar 2020 ist der neue Umweltbonus für Elektromobile mit erhöhten Fördersätzen in Kraft getreten. Die neue Umweltbonusregelung ist bis Ende 2025 befristet.

Richtlinientext

Inhalt der Förderrichtlinie (Auswahl)

Der bisherige Umweltbonus für batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) wird von 4.000 auf 6.000 Euro erhöht. Plug-In-Hybride (PHEV) erhalten zukünftig einen Zuschuss von 4.500 Euro (statt bisher 3.000 Euro). Bei einem Nettolistenpreis von mehr als 40.000 und bis zu 65.000 Euro erhalten BEV mit 5.000 Euro und PHEV mit 3.750 Euro eine reduzierte Prämie. Der Bonus ist hälftig vom Bund und den teilnehmenden Kfz-Herstellern zu tragen. Alle förderfähigen Fahrzeuge von teilnehmenden Herstellerkonzernen sind in einer Liste bei der Bafa einsehbar.

Brennstoffzellenfahrzeuge werden mit den gleichen Fördersätzen wie batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) gefördert. (Theoretisch sind gemäß Richtlinie auch andere Fahrzeugantriebe den BEV gleichzustellen, wenn sie keine lokalen CO2-Emissionen vorweisen.)

Die erhöhten Fördersätze können – unter bestimmten Voraussetzungen – auch rückwirkend gewährt werden für Fahrzeuge, die ab dem 5. November 2019 zugelassen wurden und für die bereits bis 18. Februar 2020 ein Förderantrag gestellt wurde. U.a. müssten die Hersteller dann auch den erhöhten Eigenanteil zahlen.

Details dieses Verfahrens

Erstmals kann der Umweltbonus auch für gebrauchte E-Fahrzeuge beantragt werden, wenn sie nicht älter als 12 Monate sind und eine bisherige Laufleistung bis max. 15.000 Kilometer aufweisen. Gebrauchte BEV erhalten 5.000 Euro, gebrauchte Plug-In-Hybride 3.750 Euro.

Überblick zum Gesamtverfahren

Hinweise zu Anträgen

Liste der förderfähigen Fahrzeuge

Hinweise zu förderfähigen Fahrzeugen

Antragsberechtigt sind – wie bisher – sowohl private wie gewerbliche Fahrzeughalter sowie Stiftungen und Körperschaften. Das zu fördernde Fahrzeug muss zu den Klassen M1 („Pkw“) oder N1 („leichte Nutzfahrzeuge“ bis 3,5 zulässiges Gesamtgewicht, zGG) rechnen. Förderfähig sind auch Nutzfahrzeuge der Klasse N2, jedoch nur, wenn sie mit einem Führerschein der Klasse B geführt werden können: De facto wird damit nur ein sehr kleiner Teil der „mittelschweren“ Nutzfahrzeuge im Bereich der Klasse N2 (3,5 bis 7,5 t) erfasst, die von der Sonder-regelung des Führerscheins B für Elektromobile profitieren. (Bis zu einem zGG von 4,25 t kann die Klasse B unter bestimmten Umständen genutzt werden, siehe zu den Regelungen im Einzelnen § 6 Abs. 3b Fahrerlaubnisverordnung).

Hinweis: Laufendes Notifizierungsverfahren für Sonderabschreibung

Das Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission für die bereits im Bundestag beschlossene Sonderabschreibung (50 % im Jahr der Anschaffung) für gewerbliche Elektro-Nutzfahrzeuge (N1, N2 und N3) sowie Elektro-Lastenräder läuft immer noch. Der ZDH wird über den Fortgang der Notifizierung und Details der endgültigen Regelung berichten.