Ab dem 01. Januar 2023 Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Eine Krankmeldung der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ist weiterhin erforderlich.

Elektronische Buchführung
pictworks

Ab dem 1. Januar 2023 wird für gesetzlich Krankenversicherte die Arbeitsunfähigkeitsversicherung digitalisiert. Die Arztpraxis übermittelt zu diesem Zweck bei einer Krankschreibung die Krankmeldung elektronisch an die gesetzliche Krankenversicherung. Der Arbeitgeber muss sich an die zuständige Krankenkasse wenden und die Daten abrufen.

Die Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber dann die folgenden Informationen:

  • Namen der versicherten Person
  • Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
  • Kennzeichnung als Erst- oder Folgebescheinigung
  • Angabe, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

Der Arbeitgeber erhält damit zukünftig keine Information mehr darüber, welcher Arzt die Krankschreibung ausgestellt hat. Der Versicherte erhält die Krankschreibung wie gewohnt vom Arzt in Papierform. Eine Krankmeldung der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ist jedoch weiterhin erforderlich. Es entfällt lediglich die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Wichtig!

Das neue Verfahren gilt nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmer.

Zudem gilt es nicht für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. In diesem Fall ist von den Arbeitnehmern weiterhin die AU-Bescheinigung in Papierform vorzulegen.

Informationen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt die Kassenärztliche Vereinigung hier zur Verfügung.

Bezüglich des bei den Krankenkassen jeweils einzuhaltenden Verfahrens kontaktieren Sie bitte die jeweilige Krankenkasse. Diese habe in der Regel entsprechende FAQs erarbeitet, die Sie Ihnen zur Verfügung stellen können.