FAQ zum Thema Ausbildung

Für den ersten Einstieg sind hier wichtige Fragen und Antworten zum Thema Ausbildung zusammengestellt. Aber das ist kein Ersatz für eine ausführliche rechtliche Beratung.

Du möchtest eine Ausbildung im Handwerk beginnen und hast viele Fragen? Dann ist dies die richtige Stelle für dich. Hier werden die wichtigsten Fragen in kompakter Form behandelt: von Abmahnung bis Zusatzqualifikation. Natürlich stellen diese Informationen keine Rechtsberatung dar.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte auf jeden Fall einen Ausbildungsberater oder eine Ausbildungsberaterin kontaktieren.


Ausbildungsberater
Landkreis Emsland und Grafschaft Bentheim

Telefon 0541 6929-520
r.brinkrolf@hwk-osnabrueck.de

Wie viele Stunden darf täglich/wöchentlich gearbeitet werden?

Im Ausbildungsvertrag wird grundsätzlich die tarifliche/wöchentliche Ausbildungszeit vereinbart. Bei Tarifgebundenheit ist die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit ist im Tarifvertrag geregelt. Der Tarifvertag kann bei der zuständigen Innung angefragt werden.

Keine Tarifgebundenheit bzw. fehlender Tarifvertrag:

  • Jugendliche (unter 18 Jahre): max. 8 Stunden täglich, max. 40 Stunden wöchentlich; bis zu 8,5 Stunden täglich, wenn diese Mehrarbeit innerhalb der gleichen Woche ausgeglichen wird (§ 8 Abs. 1 JArbSchG).
  • Erwachsene: max. 8 Stunden täglich, max. 48 Stunden wöchentlich; bis zu 10 Stunden täglich, wenn diese Mehrarbeit innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen wird (§ 3 Abs. 1 ArbZG).

Was gehört zur Ausbildungszeit (§ 2 ArbZG)?

Die Ausbildungs- bzw. Arbeitszeit wird gerechnet von Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung. Die Ausbildungszeit beginnt, sofern nichts anderes tariflich vereinbart ist, in dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb in der Lage ist, den Auszubildenden einzusetzen. Zur Arbeitszeit gehören auch:

  • Herrichten des Arbeitsplatzes sowie sonstige Vor- und Abschlussarbeiten, z. B Material- oder Werkzeugausgabe.
  • Ausbildungszeiten in der überbetrieblichen Ausbildung (ÜLU)
  • Berufsschulzeit
  • Der Weg vom Ausbildungsbetrieb zu einem anderen Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber vorweg das Erscheinen auf dem Betriebsgelände verlangt, z. B. um das Fahrzeug zu beladen.

Was gehört nicht zur Ausbildungszeit?

Nicht zur Arbeitszeit gehören grundsätzlich (sofern nicht anderweitige tarifliche oder vertragliche Regelungen bestehen):

  • Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb und zurück
  • Fahrten zwischen Wohnung und Berufsschule und zurück
  • Fahrten zwischen Wohnung und überbetrieblicher Unterweisung und zurück
  • Ruhepausen von mindestens 15 Minuten Dauer
  • Waschen und Umkleiden

Auszubildende können keine „Minusstunden“ erwirtschaften. Wenn der Betrieb sie innerhalb der vereinbarten Ausbildungszeit nicht einsetzen kann oder möchte, geht dies zu Lasten des Betriebes. Auszubildende haben für diesen Zeitraum Anspruch auf Vergütung (§ 19 Abs.1 Nr.2a BBiG).

Was ist eine Ruhepause?

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mind. 15 Minuten. Folgende Ruhepausen, die nicht zur Arbeitszeit/Ausbildungszeit zählen, sind mindestens einzuhalten:

  • Ruhepausen für Jugendliche (§ 11 JArbSchG): Arbeitszeit von 4,5 – 6 Stunden: 30 min. Pause (erste Pause spätestens nach 4,5 h)
    Arbeitszeit > 6 Stunden: 60 min. Pause.
  • Ruhepausen für Erwachsene (§ 4 ArbZG): Arbeitszeit von 6 – 9 Stunden: 30 min. Pause (erste Pause spätestens nach 6 h)
    Arbeitszeit > 9 Stunden: 45 min. Pause.

Eine Ruhezeit von mind. 11 Stunden bis zum nächsten Arbeitsbeginn ist einzuhalten. Bei Jugendlichen sind es 12 Stunden (§ 13 JArbSchG).

Dürfen Auszubildende Überstunden machen?

Eine Pflicht zum Ableisten von Überstunden besteht grundsätzlich nur dann, wenn dies einzelvertraglich, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht zur Anordnung von Überstunden nicht aus.

Bei jugendlichen Auszubildenden (unter 18 Jahren) ist Mehrarbeit über die wöchentliche Ausbildungszeit von 40 Stunden nicht gestattet. Außerdem gibt es hier weitere Einschränkungen von Nachtruhe, Schichtzeit und Fünf-Tage-Woche, die eine Mehrarbeit ausschließen.

Bei volljährigen Auszubildenden ist im Rahmen der Arbeitszeitordnung eine Mehrarbeit nicht verboten. Diese sollte aber nur in wirklich dringenden Fällen erfolgen und keine Regelmäßigkeit darstellen, denn das wäre dem Ausbildungszweck nicht dienlich.

Bei Mehrarbeit gilt der Grundsatz, dass eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten ist (s.a. Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag auf der Grundlage des BBiG). Diese Vergütung kann finanziell oder durch Freizeitgewährung erfolgen. Manche Tarifverträge enthalten hier eine Aussage über die Höhe der Vergütung für Mehrarbeit. Als Richtwert ist hier 1/100 der monatlichen Ausbildungsvergütung für eine Überstunde zu nennen.

Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?

Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, die mindestens jährlich ansteigen muss und spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Kalendermonats zu zahlen ist (§ 17 BBiG). Der Auszubildende hat einen Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Eine tarifliche Ausbildungsvergütung muss gezahlt werden, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Eine tarifliche Ausbildungsvergütung muss auch gezahlt werden, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass dieser gelten soll.

Tarifliche Vergütung in Mischbetrieben (d. h. mehrere Tarifverträge könnten aufgrund unterschiedlicher Berufe und Tarifvereinbarungen in einem Betrieb angewendet werden):

Sind die Tarifverträge allgemeinverbindlich oder der Betrieb und der Auszubildende sind tariflich gebunden, muss jeder einzelne Tarifvertrag angewendet werden.

In Zweifelsfällen oder bei fehlender Tarifgebundenheit wird der Tarifvertrag aus dem Bereich angewendet, in denen die meisten Arbeitsstunden im Betrieb anfallen und der dem Betrieb das Gepräge gibt. Man beachte aber die derzeit wieder angestrebte Tarifeinheit!

Der Betrieb bleibt arbeitsrechtlich für die Richtigkeit der ausgezahlten Vergütungen verantwortlich!

Wie hoch ist die Vergütung bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit?

Die Ausbildungsvergütung ist in der Höhe der letzten Ausbildungsvergütung weiter zu zahlen (Ausnahme: Ausbildungsberuf Maurerin/Maurer).

Wie viel Urlaubsanspruch hat ein Lehrling jährlich?

Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch

  • für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
  • für Erwachsene aus dem Bundesurlaubsgesetz.

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche beträgt:

  • mind. 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
  • mind. 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
  • mind. 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist

Wer zu Beginn des Kalenderjahres 18 Jahre und älter ist, erhält Urlaub wie ein Erwachsener. Erwachsene Auszubildende haben einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen (= 20 Arbeitstage).

Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Der Samstag ist also ein Werktag und zählt als Urlaubstag auch dann, wenn er aufgrund tariflicher oder betrieblicher Regelung kein Arbeitstag ist. 24 Werktage entsprechen also 4 Wochen Urlaub. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Urlaub nach Arbeitstagen (= Tage, an denen im Betrieb tatsächlich gearbeitet wird) vereinbart ist.

Was passiert, wenn der Auszubildende im Urlaub erkrankt?

Krankheitstage, für die der Auszubildende ein ärztliches Zeugnis vorlegen kann, dürfen nicht auf den gesetzlichen Jahresurlaub angerechnet werden. Der Auszubildende sollte im Krankheitsfall auch im Urlaub unverzüglich Kontakt mit dem Ausbildungsbetrieb aufnehmen und seine Krankheit anzeigen.

Wann muss der Auszubildende seinen Urlaub nehmen?

Den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt der Ausbildungsbetrieb, wobei die Wünsche des Auszubildenden zu berücksichtigen sind. Bei Jugendlichen soll der Urlaub während der Berufsschulferien gewährt werden. Es müssen gravierende Gründe vorliegen, damit der Betrieb von dieser gesetzlichen Regelung abweichen darf.

Darf der Auszubildende während des Urlaubs für einen anderen Arbeitgeber arbeiten?

Grundsätzlich darf der Auszubildende während des Urlaubs keine Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Urlaubszweck widerspricht. Im Übrigen darf in im Rahmen der Mindesturlaubszeit nach BUrlG (Arbeitstage) keinesfalls ergänzend gearbeitet werden. Der Erholungszweck hat Vorrang.

Welche Berufsschule ist zuständig?

Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages muss der Auszubildende bei der Berufsschule angemeldet werden. Die Ausbildungsberater nennen Ihnen gerne die für Ihren Ausbildungsbetrieb zuständige Berufsschule.

Muss der Auszubildende für die Berufsschule freigestellt werden?

Der Berufsschulunterricht ist die zweite Säule der dualen Berufsausbildung im Handwerk und verpflichtend. Grundlage des Berufsschulunterrichts sind die landeseinheitlichen Rahmenlehrpläne, die mit dem jeweiligen Fachverband in Anlehnung an die Ausbildungsordnung abgestimmt sind. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Auszubildenden zur Berufsschule freizustellen. Eine Beschäftigung während dieser Zeit ist nicht erlaubt. Beginnt der Schulunterricht vor 9 Uhr, darf kein Auszubildender (auch nicht über 18 Jahren) vorher im Betrieb beschäftigt werden.

Wie wird die Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit angerechnet?

Bei Jugendlichen (§ 9 Abs. 2 JArbSchG)

Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 min wird mit 8 Zeitstunden angerechnet – an diesem Tag darf der Jugendliche im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden.

Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen ohne Wegzeiten angerechnet. Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Jugendliche verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren. An welchem der beiden Tage bestimmt der Ausbildungsbetrieb.

Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden à 45 Minuten ist mit 40 Zeitstunden anzurechnen, d. h. in dieser Woche ist keine Beschäftigung im Betrieb mehr zulässig.

Bei Erwachsenen

Soweit der Berufsschulunterricht inkl. Pausen- und Wegezeiten innerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit liegt, wird die insoweit deckungsgleiche Ausbildungszeit durch den Berufsschulunterricht ersetzt. Minusstunden gibt es nicht, es darf kein Nacharbeiten erfolgen!

Soweit der Berufsschulunterricht außerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit liegt, findet dieser keine Berücksichtigung bei den betrieblichen Ausbildungszeiten. Dies kann dazu führen, dass die Ausbildungszeit insgesamt (Berufsschule + betriebliche Ausbildung) größer ist als die tarifliche Ausbildungszeit. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 h wöchentlich darf aber in keinem Fall überschritten werden.

Welche Aufgaben hat die ÜLU?

Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung oder treffender gesagt die Betriebsbegleitende Ausbildung ist in den Berufsbildungszentren der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim fester Bestandteil der Berufsausbildung im Handwerk.

Durch den Einsatz praxisnaher und handlungsorientierter Ausbildungsmethoden ergänzt die betriebsbegleitende Ausbildung die betriebliche Ausbildungsqualität. Beste Ausstattung und hervorragend ausgebildete Lehrwerkmeister, die ihr Handwerk verstehen, garantieren den unmittelbaren Mehrwert für Betrieb und Lehrling: Ausbildung, die sich rechnet. In den meisten Ausbildungsberufen im Handwerk wird die betriebliche Ausbildung daher durch Kurse (überbetriebliche Unterweisung) ergänzt, die auf Empfehlung des Berufsbildungsausschusses durch die Vollversammlungen beschlossen und dadurch verbindlich werden. Die ÜLU stellt die

  • Vertiefung und Systematisierung der beruflichen Grundbildung,
  • Ergänzung und Sicherung eines einheitlich hohen Niveaus durch Ausgleich von innerbetrieblicher Spezialisierung und
  • Anpassung der Berufsqualifikation an die aktuelle technologische Entwicklung sicher.

Dabei sind die Berufsbildungs- und Technologiezentren mehr als die verlängerte Werkbank der Betriebe, nämlich anerkannter dritter Lernort, von dem Auszubildende und Ausbildungsbetriebe gleichermaßen profitieren.

Welche und wie viele ÜLU-Lehrgänge sind in meinem Beruf vorgesehen?

Bei der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer können Sie erfahren, welche ÜLU-Lehrgänge für Ihren Beruf verbindlich vorgeschrieben sind. Die Einladung hierzu erfolgt im Regelfall über den Träger, der die Lehrgänge durchführt. Es besteht eine Verpflichtung zur Freistellung, zur Teilnahme und zur Kostenübernahme durch den Ausbildungsbetrieb. Die Durchführung der ÜLU-Lehrgänge und die Vermittlung der Lehrgangsinhalte im Ausbildungsbetrieb sind nicht vorgesehen, Befreiungen sind nur im Einzelfall und auf Antrag möglich.

Wer trägt die Fahrtkosten zur ÜLU?

Die überbetriebliche Unterweisung (ÜLU) zählt zur betrieblichen Ausbildung und fällt damit unter (betriebliche) Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Sofern die Kosten nicht anderweitig – in der Regel durch öffentliche Fördermittel – gedeckt sind, trägt der Ausbildungsbetrieb diese Kosten. Das gilt auch für die Fahrtkosten.

Weitere Antworten findest Du hier.

Wer darf ausbilden und was muss der Betrieb beachten?

Grundsätzlich darf jeder ausbilden, der persönlich und fachlich geeignet ist oder einen geeigneten Ausbilder beschäftigt. Außerdem muss die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Vermittlung der Inhalte des Ausbildungsrahmenplans geeignet sein.

Was muss bei der Erstausbildung beachtet werden?

Bei jeder erstmaligen Ausbildung prüft die Handwerkskammer im Rahmen eines Betriebsbesuchs, ob die betrieblichen und personellen Voraussetzungen (Arbeitsplatz, Maschinen, Auftragslage) vorhanden sind.

Bei der Erstausbildung ist es ratsam, frühzeitig mit der Handwerkskammer einen Beratungstermin zu vereinbaren.

Das frühere „Berichtsheft“ wird nunmehr gleichrangig als „schriftliche Ausbildungsnachweise“ bezeichnet. Beide Begriffe können verwendet werden.

Ist das Berichtsheft notwendig und wo kann es angefordert werden?

Eine Arbeitsvorlage zum Bearbeiten der schriftlichen Ausbildungsnachweise / des Berichtshefts muss dem Auszubildenden kostenlos vom Ausbildungsbetrieb zur Verfügung gestellt werden. Die schriftlichen Ausbildungsnachweise / die Berichtshefte sind über die jeweilige Innung, die Kreishandwerkerschaft oder die Handwerkskammer sowie im Fachbuchhandel erhältlich. Der Ausbilder ist zur Kontrolle des Berichtsheftes (Empfehlung alle zwei Wochen) verpflichtet und sollte diese nach deren Sichten abzeichnen. Mit der Abzeichnung bestätigt der Ausbilder lediglich, dass er die Hefte gesehen hat und diese „aus der Feder“ des vorlegenden Auszubildenden stammen. Deren inhaltliche Richtigkeit wird dadurch nicht festgestellt oder bestätigt.

Die Berichte sind Grundlage für regelmäßige Kommunikation zwischen Ausbilder und Auszubildendem und dienen zur Reflexion der Ausbildungsinhalte.

Wichtig: Bei fehlenden oder nicht abgezeichneten Berichten ist die Zulassung zur Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung gefährdet (§ 36 Abs.1 Nr.3 HwO). Die Berichtshefte sind über die jeweilige Innung, die Kreishandwerkerschaft oder die Handwerkskammer sowie im Fachbuchhandel erhältlich.

Bei der Handwerkskammer erhalten Sie für folgende Berufe die Berichtshefte

  • Automobilkauffrau/-mann
  • Kauffrau/-mann für Büromanagement
  • Bodenleger/-in
  • Drucker/-in
  • Kosmetiker/-in
  • Maskenbildner/-in
  • Mechatroniker/-in
  • Mediengestalter/-in für Digital- und Printmedien
  • Technische/r Systemplaner/-in
  • Technische/r Produktdesigner/-in
  • Trockenbaumonteur/-in

Hier finden Sie das Bestellformular für das Berichtsheft.

Wie muss das Berichtsheft geführt werden?

Das Berichtsheft muss während der gesamten Ausbildungszeit regelmäßig, stichwortartig und lückenlos bezogen auf die ausgeführten Tätigkeiten und die in Betrieb, Schule und ÜLU vermittelten Lerninhalte geführt werden. Wichtig ist, die eingesetzten Werkstoffe und Maschinen oder Hilfsmittel aufzuführen.

Es können wahlweise Tagesberichte oder Wochenberichte geschrieben werden. Die Auszubildenden müssen Gelegenheit erhalten, das Berichtsheft während der regelmäßigen betrieblichen Ausbildungszeiten zu führen.

Im Ausbildungsvertrag muss vereinbart werden, ob das Berichtsheft / die schriftlichen Ausbildungsnachweise schriftlich oder elektronisch geführt werden.

Was muss ich zur Prüfung wissen?

Am Ende der Lehrzeit in den gewerblich-technischen Berufen steht die Gesellenprüfung. Sie wird von den Prüfungsausschüssen der entsprechenden Innungen abgenommen.

Für einige andere Ausbildungsberufe wie beispielsweise bei den Automobilkaufleute oder den Kaufleuten für Büromanagement werden die Prüfungen direkt durch die Handwerkskammer Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim organisiert.

Wer beantragt die Zulassung zur Prüfung?

Der Betrieb und der Auszubildende werden von der durchführenden Stelle aufgefordert, einen Antrag auf Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zu stellen. Bei gestreckten Prüfungen erfolgt dies zwei Mal im Verlauf einer Ausbildung. Bei einer Prüfung handelt es sich dem Grunde nach um eine Angelegenheit des Auszubildenden selbst. Der Ausbildende ist jedoch gehalten, den Auszubildenden bei der Antragstellung zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag ausgefüllt und fristgerecht bei der zuständigen Stelle bzw. Körperschaft eingeht. Die Kosten der Prüfung (Material, Gebühren, usw.) hat der Betrieb zu zahlen.

Welche Unterlagen werden zur Zulassung benötigt?

Die geforderten Unterlagen sind im Aufforderungsschreiben aufgeführt. Dem Antrag auf Zulassung sind die Berichtshefte und der Nachweis der abgelegten Zwischenprüfung/Teil 1-Prüfung beizulegen.

Muss der Ausbildungsbetrieb den Lehrling schon vor den Prüfungen freistellen?

Nur Jugendliche (unter 18 Jahre) müssen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Gesellen- oder Abschlussprüfung (gilt auch für beide Teile der gestreckten Abschluss- oder Gesellenprüfung) unmittelbar vorangeht, freigestellt werden (JArbSchG).

Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse ist klar geregelt und richtet sich in der Regel nach dem Sitz des Ausbildungsbetriebs. Von dieser Regelung des „gesetzlichen Prüfers“ darf nur in engen Grenzen und auf der Grundlage entsprechender gesetzlicher Regelungen abgewichen werden. In Betracht kommt ein Amtshilfeverfahren nach § 5 VwVfG, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn dies aus ökonomischen oder organisatorischen Gründen erforderlich erscheint.

Manche Prüfungsordnungen der Kammern enthalten auch eigenständige Freistellungsregelungen, wenn dafür „ein wichtiger Grund“ vorliegt. Ein Anspruch eines Lehrlings auf Freistellung an einen anderen Prüfungsausschuss besteht nicht.

Unter welchen Voraussetzungen kann die Ausbildungszeit verkürzt werden?

Die in der Ausbildungsordnung angegebene Ausbildungszeit kann bereits beim Abschluss des Berufsausbildungsvertrages verkürzt werden. Verkürzungsgründe sind beispielsweise:

  • Fachoberschulreife
  • Fachhochschulreife
  • Abitur
  • Lebensalter 21 Jahre
  • abgeschlossene Berufsausbildung

Auch nach Beginn eines Ausbildungsverhältnisses kann die Ausbildungszeit nachträglich verkürzt werden. Voraussetzung ist ein Verkürzungsgrund, der bereits vor Beginn der Ausbildung anwendbar gewesen wäre. Da ein abgeschlossener und eingetragener Vertrag besteht, müssen beide Vertragsparteien eine Verkürzung bei der Handwerkskammer beantragen. Bitte beachten Sie, dass nach der Verkürzung die Restausbildungszeit mind. noch 12 Monate betragen muss.

Regelausbildungszeit Mindestausbildungszeit
42 Monate 28 Monate
36 Monate 24 Monate
24 Monate 16 Monate
Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung

Wenn der Auszubildende überdurchschnittliche Leistungen im Betrieb, in der Schule und bei der Zwischenprüfung hat (mindestens einen Notendurchschnitt von 2,49) dann kann dieser Antrag bei der Handwerkskammer gestellt werden.

Antrag auf vorzeitige Zulassung

Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit

Wenn der Auszubildende einen Realschulabschluss, Abitur, über 21 Jahre alt ist oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und der Ausbildungsbetrieb einverstanden ist, kann die Ausbildung gekürzt werden. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen Sie bitte die entsprechenden Unterlagen mit ein.

Antrag auf Ausbildungsverkürzung

Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit im Ausnahmefall

Ausnahmefälle für eine Verlängerung können sein: Erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung sowie längere, vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten, z. B. längere Krankheiten. Bitte reichen Sie den Antrag auf Verlängerung mit den angegebenen Unterlagen ein.

Antrag auf Verlängerung im Ausnahmefall

Anträge auf Verlängerung der Ausbildungszeit Auszubildender

Hat ein Auszubildender die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht bestanden, muss auf Verlangen des Auszubildenden umgehend ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit gestellt werden. Dieser Antrag muss mit zwei Ausbildungsverträgen im Original bei der Handwerkskammer eingereicht werden. Die Ausbildungszeit wird bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, längstens für ein Jahr, verlängert.

Antrag auf Verlängerung bei nicht bestandener Prüfung

Anträge auf Verlängerung der Umschulungszeit

Wenn ein Umschüler die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann ein Verlängerungsantrag umgehend gestellt werden. Dafür muss der Umschulungsvertrag diese Option mit beinhalten. Außerdem sollte vorab mit dem jeweiligen Kostenträger (z.B. Agentur für Arbeit) die Verlängerung abgeklärt worden sein. Dieser Antrag muss mit 2 Original-Umschulungsverträgen bei der Handwerkskammer eingereicht werden. Die Umschulungszeit wird bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, längstens für ein Jahr, verlängert.

Antrag auf Verlängerung für Umschüler

Welche Bedeutung hat die Probezeit?

Anders als bei normalen Arbeitsverträgen ist die Probezeit für den Ausbildungsvertrag im Berufsbildungsgesetz (§ 20 BBiG) fest vorgeschrieben. Wird keine Probezeit vertraglich vereinbart, gilt die gesetzliche Regelung nach BBiG. Die Probezeit in der Ausbildung hat eine besondere Stellung. Für die meisten Jugendlichen markiert eine Ausbildung den Übergang von der Schule in das Berufsleben. Die Wahl für einen Beruf sollte daher vom zukünftigen Azubi gut überlegt und notfalls auch verändert werden können. Das Gesetz sieht aus diesen Gründen eine Probezeit vor.

Ob der Auszubildende wirklich für den Beruf geeignet ist, kann nur im Arbeitsalltag festgestellt werden. Auch die Frage, ob der Jugendliche menschlich in das soziale Umfeld passt, kann erst im Verlauf der Probezeit beantwortet werden. Deshalb hat die Probezeit auch eine Auswahlfunktion.

Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist eine mindestens ein- bis höchstens viermonatige Probezeit vorgeschrieben. Die Dauer wird im Ausbildungsvertrag gemeinsam vereinbart. Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit von beiden Seiten ohne Begründung, jederzeit und fristlos in schriftlicher Form gekündigt werden.

Welche Aufgaben hat die Probezeit?

  • Miteinander reden
  • Regelmäßige Gespräche während der gesamten Ausbildung bilden eine gute Basis für das gemeinsame Arbeiten im Betrieb. Unsicherheiten, Defizite oder zwischenmenschliche Probleme können durch Gespräche frühzeitig gelöst werden.
  • Neue Auszubildende einführen
  • Der Ausbildungsstart bedeutet für viele Jugendliche eine starke Veränderung. Daher ist es wichtig, dass die Neuen anfangs viel Rückmeldung erhalten. Sie benötigen Bestätigung und Anerkennung, um sich in der neuen Umgebung zu orientieren.
  • Testen und beurteilen
  • Während der Probezeit überprüfen Ausbilder im Arbeitsalltag durch vielfältige Aufgaben, ob die neuen Azubis fachlich für den Beruf geeignet sind und menschlich in den Betrieb passen. Anhand der Ergebnisse beurteilen sie, ob der Einzelne das Ausbildungsziel erreichen kann.
  • Entscheidung fällen
  • Spätestens am Ende der Probezeit müssen Ausbilder entscheiden, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und sich in den Betrieb einfügen kann. Auch der Azubi nutzt die Probezeit, um zu entscheiden, ob seine Berufswahl richtig war.

Kann die Probezeit verlängert werden?

Wenn die Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen wurde, z. B. auf Grund einer Erkrankung, so kann diese ausnahmsweise um diesen Zeitraum verlängert werden. Jede wesentliche Vertragsänderung ist der Lehrlingsrolle der Handwerkskammer anzuzeigen.

Wann und wie oft muss eine Abmahnung erfolgen?

Eine Abmahnung ist vor einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) erforderlich, um dem Auszubildenden (oder im umgekehrten Fall auch dem Ausbildenden) die Möglichkeit der Verhaltensänderung zu geben. Folgendes Fehlverhalten kann zu einer Abmahnung führen:

  • unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule/Betrieb
  • mangelnde Bereitschaft, betriebliche Ordnung und Regeln zu befolgen
  • Nichtvorlage des Berichtsheftes nach Aufforderung des Ausbilders

Bei schweren Vertrauensverstößen wie z. B. bei Diebstahl oder Körperverletzung kann eine Kündigung direkt ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.

Ob und wie viele Abmahnungen vor einer wirksamen Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen müssen, hängt vom Einzelfall ab (z.B. Kündigungsgrund, Zeitpunkt der Kündigung)

Welche Form sollte eine Abmahnung haben?

Aus Nachweisgründen sollte eine Kündigung ausschließlich in schriftlicher Form erteilt werden.

Folgende Bestandteile müssen enthalten sein, um die Unwirksamkeit der Abmahnung und einer späteren, darauf gestützten Kündigung auszuschließen:

  • Datum, Zeit, Ort und Art des vertragswidrigen Verhaltens muss genau und unmissverständlich beschrieben sein.
  • Aufforderung an den Auszubildenden (oder im umgekehrten Fall an den Ausbildenden), sein bisheriges Verhalten zu ändern und seinen Pflichten nachzukommen.
  • Androhung einer Kündigung bei erneutem Vertragsverstoß.
  • Jede Abmahnung sollte nur ein vertragswidriges Verhalten benennen.

Wie kann während der Probezeit gekündigt werden?

Die Kündigung kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen geschehen. Die Schriftform ist aber erforderlich.

ACHTUNG: Bei einer Schwangerschaft gilt dies nicht, da der Kündigungsschutz hier eine höhere Priorität besitzt. Ein Kündigungsverbot gegenüber Schwangeren gilt sogar schon in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Ausbildungsbeginn.

In welchen Fällen kann nach der Probezeit gekündigt werden?

Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss schriftlich erfolgen. Hier müssen die Kündigungsgründe klar benannt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn nach Abwägung aller Umstände und Interessen die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht länger zuzumuten ist. Wichtige Gründe sind ein fortgesetztes vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung. Hierzu gehören als Beispiel unentschuldigtes Fehlen in Berufsschule, Betrieb und ÜLU sowie Straftaten, Gewalt oder Gewaltandrohung. Je länger ein Ausbildungsverhältnis besteht, desto strengere Anforderungen werden an eine Kündigung gestellt. Auch ist zu beachten, dass der Kündigungsgrund oder das Bekanntwerden des Kündigungsgrunds nicht länger als 14 Tage zurückliegen darf.

Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung auch gegenüber den gesetzlichen Vertretern ausgesprochen werden. Die Kündigung aus einem wichtigen Grund erfolgt fristlos. Der Erhalt sollte bestätigt werden und bei Versendung sollte ein Einschreiben mit Rückschein gewählt werden. Möglich ist auch das persönliche Einwerfen des Schreibens in den Briefkasten unter Zeugen.

Was muss der Ausbildungsbetrieb bei minderjährigen Auszubildenden besonders beachten?

Zu beachten sind vor allem die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Dauer der Arbeitszeit, Ruhepausen, Fünf-Tage-Woche, Urlaub und gefährlichen Arbeiten. Jugendliche müssen weiterhin über Gefahren belehrt werden.

Zudem müssen eine gesundheitliche Erst- und Nachuntersuchung durchführt werden. Die Nachuntersuchung ist ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung erforderlich, wenn der Auszubildende dann noch nicht volljährig ist. Nach neun Monaten muss ausdrücklich zur Nachuntersuchung aufgefordert werden. Wenn 14 Monate nach Aufforderung keine Nachuntersuchung vorliegt, darf der Jugendliche nicht weiterbeschäftigt werden. Für den Nachweis dieser Untersuchungen ist die Nutzung eines Formulars vorgeschrieben, das bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung erhältlich ist.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde müssen an geeigneter Stelle aushängen. Bei mehr als drei Jugendlichen (unter 18 Jahren) müssen Arbeitszeiten und Ruhepausen ausgehangen werden. Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der Jugendlichen (unter 18 Jahren) zu führen. Bei Abmahnung und Kündigung ist zu beachten, dass die gesetzlichen Vertreter diese auch erhalten. Sonst sind diese nicht wirksam.

Ausbildung in Teilzeit ist eine Chance für junge Mütter und Väter und junge Menschen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen. Die Handwerkskammer berät über Möglichkeiten und Modelle. Für junge Mütter und Väter, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, ist eine handwerkliche Ausbildung in Teilzeit eine Chance, sich eine berufliche Zukunftsperspektive aufzubauen. Denn: Je früher Eltern in die Berufswelt integriert werden, umso eher können sie dort dauerhaft Fuß fassen.

Erfahrungen von Ausbildungsbetrieben mit Modellen der Teilzeitausbildung zeigen, dass die Arbeitsleistung und der Lernerfolg der Lehrlinge gleich hoch sind. Ihre Zuverlässigkeit und Motivation werden im Vergleich zu „Vollzeit-Lehrlingen“ aber deutlich höher beurteilt. Zudem bietet die Teilzeitorganisation den Betrieben auch den Vorteil einer ausgeprägten Flexibilität. Die wöchentliche Mindestausbildungszeit sollte zwischen 25 und 30 Wochenstunden (einschließlich Berufsschulunterricht) liegen. Die Anwesenheitszeit im Betrieb kann unter den Beteiligten abgestimmt werden. Die Dauer der Teilzeitausbildung verlängert sich entsprechend der Kürzung der wöchentlichen Ausbildungszeit, höchstens jedoch um das Eineinhalbfache, wenn es keine formalen Verkürzungsmöglichkeiten gibt.

Die Ausbildungsvergütung wird anteilig gekürzt. Der Berufsschulunterricht und die Maßnahmen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) müssen voll besucht werden, wobei die Unterrichtszeit auf die Teilzeitausbildung angerechnet wird.

Die Teilzeitausbildung ist ein modernes Instrument der Ausbildungspolitik, das der Vereinbarkeit von Berufsausbildung und Familie Rechnung trägt. Für die Betriebe ist diese Form der Ausbildung nicht zuletzt auch ein Imagegewinn.

Flyer Teilzeitausbildung

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