Förderprogramm zur SCR-Nachrüstung von Handwerker- und Lieferfahrzeugen

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Förderprogramm zur SCR-Nachrüstung von Handwerker- und Lieferfahrzeugen

Neuer Förderaufruf bis Ende September 2019.

Am 11. Juli 2019 sind zwei modifizierte Richtlinien zur Förderung von leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen („LHLF“, ab 2,8 bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, zGG) und von schweren Handwerker- und Lieferfahrzeugen („SHLF“ ab 3,5 bis 7,5 Tonnen zGG) sowie zwei Förderaufrufe bis 30.9.2019 in Kraft getreten.

Die Richtlinien und Förderaufrufe finden Sie im Bundesanzeiger vom 10. Juli 2019 (Bitte Suchfunktion nutzen).

In Kürze finden Sie die geänderten Richtlinien auf der Seite der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV)

Die BAV ist weiterhin für die Förderabwicklung zuständig und bietet eine Hotline unter der Tel. 0 49 41/6 02-7 88 sowie eine Service-E-Mail an (Diesel-HWNR@bav.bund.de).

Zitat Richtlinien: „Der Projektträger leistet auf Wunsch vorab eine allgemeine Beratung der Antragsteller und übermittelt seine Einschätzung zur Konformität der Antragsentwürfe mit den Anforderungen der Förderrichtlinie unverzüglich.“ 

Wichtigste Änderungen

Auf Basis der von der EU-Kommission vorgenommenen Notifizierung der Förderrichtlinien (vom 19. Juni 2019) kann nunmehr eine Erhöhung der Förderquote auf bis zu 80 % der System- und externen Einbaukosten erfolgen. Die seit Ende Mai 2019 gültigen Deckelungen für LHLF (3.000 Euro) bzw. für SHLF (4.000 Euro) gelten weiterhin für die Förderung über die Bundesrichtlinie. Darüber hinaus gibt es nun die Möglichkeit der Anhebung der Förderquote auf bis zu 95 % auf landesrechtlicher Grundlage oder durch sonstige Förderungen.

Im Bereich der beiden Förderrichtlinien für Handwerker- und Lieferfahrzeuge sind (bereits seit Ende Mai) auch Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M1 und M2 antragsberechtigt (innerhalb der vorgegebenen Gewichtsgrenzen).

In der Richtlinie für LHLF sind nunmehr neben gewerblichen auch kommunale Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen förderfähig. – Die Antragsstellung erfolgt ab sofort im Rahmen von „Aufrufen“. Der aktuelle Aufruf läuft zum 30.9.2019 und hat ein Budget von 125 Mio. Euro für LHLF und 40 Mio. Euro für SHLF. Weitere Aufrufe werden folgen. Weiterhin läuft das Gesamtprogramm bis Ende 2020.

Die Liste der förderfähigen Städte wurde auf Basis der Schadstoffbelastung von 2018 in Anhang II aktualisiert.

Innerhalb des aktuellen Förderaufrufes werden Förderanträge nach drei Stufen priorisiert:
a) Anträge aus Städten, wo bereits Fahrverbote für Dieselfahrzeuge bestehen,
b) Anträge aus Kommunen ohne Zufahrtsbeschränkungen mit einer NO2- Belastung von 45 ?g/m3 oder mehr und
c) Anträge von Antragstellern aus weniger belasteten Kommunen, die sich auf die Nachrüstung von zehn leichten Handwerker- und Lieferfahrzeugen oder mehr beziehen, werden bevorzugt gefördert. Kann nicht allen dieser Anträge entsprochen werden, werden sie absteigend nach der Anzahl der nachzurüstenden schweren Kommunalfahrzeuge gereiht. 

Bewertung

Im Rahmen des für diesen Aufruf zur Verfügung stehenden Volumens von 125 Mio. Euro wären in der Richtlinie für LHLF bei jeweils kompletter Ausnutzug des Maximalbetrages von 3.000 Euro ca. 41.000 Förderfälle möglich. Im Bereich der schweren gewerblichen Nutzfahrzeuge (SHLF) wäre bei einem Fördervolumen von 40 Mio. Euro bis Ende September 2019 die Förderung von 10.000 Fahrzeugen (bei Ausnutzung der Maximalförderung von 4.000 Euro) möglich. Bislang blieb die Nachfrage von Unternehmen jedoch relativ gering. Nach ggf. drohenden Verschärfungen von Fahrverboten sowie der Einbeziehung von kommunalen Antragsstellern in die Richtlinie für LHLF wäre jedoch mit verstärkter Nachfrage zu rechnen.

Eine erhöhte Nachfrage wäre insbesondere nach der Erteilung von Zulassungen für Nachrüstsysteme zu erwarten (ABE: Allgemeine Betriebserlaubnis) zu erwarten.  Nachrüsthersteller sprechen mittlerweile von Ende Juli bis von August 2019 bis mit ABEn für die wichtigen handwerksrelevanten Nutzfahrzeugtypen vorliegen sollen.

Die Antragsstellung ist jedoch auch ohne das Vorliegen eines zugelassenen Nachrüstsatzes möglich, wenn zunächst Kostenschätzungen genutzt werden. Dabei können sich die Antragsteller an den vorläufigen Schätzungen des BMVI orientieren. Endgültige Unterlagen müssten später nachgereicht werden. Allerdings können die Antragssteller vorab nicht sicher wissen, sich der Antragsaufwand lohnt und es für ihren Typ später auch Nachrüstsätze geben wird.

Hinsichtlich der Priorisierung der Antragssteller (wenn das Fördervolumen vorzeitig ausgeschöpft wird) ist insbesondere die 3. Priorität zu hinterfragen: Antragssteller mit 10 und mehr zu fördernden Fahrzeugen würden bevorzugt. Angesichts des weiterhin bürokratischen Antragsweges ist dies (zumindest bei zukünftig anziehender Nachfrage) eine weitere Barriere für kleinere Betriebe.

Aus Sicht des Handwerks weiterhin zu kritisieren, ist dass die Ende Mai erfolgten Absenkungen der absoluten Deckelungen nicht zurückgenommen werden. Bei realistischen Nachrüstkosten von 5.000 Euro (LHLF) ist die Erhöhung auf 80 % Förderquote und damit potenziell auf 4.000 Euro Förderung für das Handwerk kaum wirksam, da alle Kleinbetriebe die Deckelung von 3.000 Euro ohnehin schon jetzt (bei 60% Förderung) vollständig ausnutzen. Nur wenn die zukünftigen Nachrüstkosten unter 5.000 Euro liegen würden sowie bei Mittel- und Großbetrieben, ergeben sich durch die Notifizierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt Verbesserungen.

Die neuen Richtlinien eröffnen jedoch die Erhöhungsmöglichkeit der Förderung durch Landesmittel (oder andere Fonds) auf 95 %. Für diese Co-Finanzierungen wären die Deckelungen von 3.000 (LHLF) bzw. 4.000 (SHLF) nicht relevant. Entsprechende Maßnahmen der Länder sind in der Diskussion. Ab wann und unter welchen Bedingungen es solche ergänzenden Zuschüsse geben wird, ist auf Bundesebene noch nicht bekannt und müsste bei den Landesbehörden erfragt werden.

Die Aufnahme von Fahrzeugen der Fahrzeugklassen M1 und M2 betrifft nur wenige Fahrzeugkonstellationen (sehr schwere Pkw über 2,8 Tonnen). Weiterhin fordert der ZDH auch handwerklich genutzte Fahrzeuge unter 2,8 Tonnen in die Richtlinie aufzunehmen.