Alle Infos auf einen Blick Geflüchtete aus der Ukraine

Informationen zum Aufenthaltsrecht, Beschäftigung und Ausbildung.

Flagge Ukraine
WzKz

Seit Beginn des Krieges sind aus der Ukraine weit über 2,5 Millionen Menschen geflohen. Auch in Deutschland kommen seitdem viele Kriegsflüchtlinge an. Laut Bundespolizei sind bis Anfang April rund 307.000 Geflüchtete – zumeist Frauen und Kinder – registriert worden (Stand: 04.04.2022). Die genaue Anzahl an Geflüchteten, die in Deutschland derzeit Schutz suchen, ist jedoch schwer zu quantifizieren, da für ukrainische Staatsbürger*innen eine visumsfreie Einreise für bis 90 Tage möglich ist.

Nachstehend sind Informationen zum Aufenthaltsrecht, Beschäftigung und Ausbildung von Geflüchteten aus der Ukraine zusammengefasst.

Aufenthaltstitel

Am 9. März ist die „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV“ in Kraft getreten. Danach gilt bis zum 31. August 2022 eine Befreiung von der Visumpflicht für Menschen, die sich am 24. Februar in der Ukraine aufgehalten haben und ab diesem Datum nach Deutschland eingereist sind oder noch einreisen werden. Die Regelung gilt für ukrainische Staatsangehörige mit oder ohne biometrischen Pass, aber auch für Drittstaatsangehörige, die bis zum 24. Februar in der Ukraine gelebt haben. Deren Aufenthalt ist mindestens bis zum 31. August dieses Jahres rechtmäßig. Zudem hat die EU am 3. März beschlossen, erstmals die bereits seit 2001 bestehende „Massenzustrom-Richtlinie“ anzuwenden. Das bedeutet, dass aufgrund des Krieges aus der Ukraine Vertriebenen in der EU ohne Asylverfahren unverzüglich „vorübergehender Schutz“ gewährt werden kann. Dieser gilt zunächst für ein Jahr, kann aber um insgesamt zwei weitere Jahre verlängert werden.

Arbeitsmarktzugang

Der Arbeitsmarktzugang und damit auch der Zugang zur betrieblichen Ausbildung ist ohne Einschränkung mit Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 4a Abs. 2 AufenthG möglich. Eine Beschäftigung in der Zeitarbeit ist ebenfalls möglich. Eine Zustimmung der BA nach § 31 BeschV ist nicht notwendig. Wichtig ist aber, dass die Ausländerbehörden die Zustimmung tatsächlich auch erteilen. Das BMI hat den Ländern deshalb dringend empfohlen, bereits mit Ausstellung der sog. Fiktionsbescheinigung, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (auch eines Praktikums) ist in jedem Fall erst dann zulässig, wenn ein entsprechendes Dokument (Fiktionsbescheinigung, eAT) mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt / gestattet“ ausgestellt wurde.

Weitere Informationen

Die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände hat einen FAQ-Leitfaden zu aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen für vom Ukrainekrieg betroffenen Unternehmen erstellt.

Unter wirtschafthilft.info haben BDA, BDI, DIHK und ZDH ein Angebot geschaffen Unternehmen bei der Bewältigung der Folgen des Ukraine-Kriegs zu unterstützen und humanitäre Hilfe zu koordinieren.

Die Bundesagentur für Arbeit informiert auf ihrer neu eingerichteten Seite Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine über Beratungsmöglichkeiten und sagt Ihnen, wo Sie weitere Informationen und Hilfe finden.

Einen aktuellen Überblick über das Thema „Arbeitsmarktintegration“ gibt die gemeinsame von Webseite von BDI, ZDH, BA und BDA.

Flyer Annerkennung in Deutschland


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