Impfpflicht in bestimmten Einrichtungen

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 wird der Gesetzgeber zum 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht einführen.

Dies hat zur Folge, dass alle Personen, die in den im Gesetz genannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, nach dem 15. März 2022 einen Impfschutz bzw. Genesenenstatus in Bezug auf COVID-19 oder eine medizinische begründete Kontraindikation gegen eine Corona-Impfung nachweisen müssen.

Nähere Informationen finden sich unter den FAQ´s Bundesministeriums für Gesundheit, die Ihnen hier zur Verfügung stehen.