Infektionsschutzgesetz zu inzidenzbezogen und zu interpretationsanfällig

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Infektionsschutzgesetz zu inzidenzbezogen und zu interpretationsanfällig

Zu der vom Bundestag beschlossenen Notbremsen-Novelle des Infektionsschutzgesetzes erklärt Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH):

„So richtig die Verständigung auf bundesweit einheitliche Kriterien für das Ziehen der Notbremse ist, so unzulänglich ist die jetzt gefundene Regelung. Es bleibt problematisch und bildet das Infektionsgeschehen vor Ort nur unzureichend ab, dass weiter einzig die Inzidenz im betreffenden Landkreis entscheidend dafür ist, ob die Bundes-Notbremse mit den damit verbundenen, teilweise sehr umfänglichen Grundrechtseingriffen gezogen werden muss.

Zudem sind die Regelungen nicht hinreichend präzise, wodurch sie interpretationsanfällig sind und zu unterschiedlichen Auslegungen vor Ort führen werden. Damit bringt auch das novellierte Infektionsschutzgesetz nicht die Klarheit und Planungssicherheit, die viele unserer Handwerksbetriebe – und besonders die überregional tätigen Betriebe – erhofft hatten, und die sie in diesen ohnehin ungewissen Zeiten so dringend brauchen. Im Gegenteil: Trotz dieser für die Betroffenen oft unklaren Vorgaben drohen ihnen bei Nichteinhaltung der Regeln erhebliche Bußgelder oder Strafen.

Wir erwarten zudem, dass einige Regelungen im novellierten Infektionsschutzgesetz mittels der anstehenden Bundesverordnungen unbedingt korrigiert werden: So muss die Ausnahme von Schließungsvorgaben für Friseure und Fußpflegesalons auch für Kosmetiksalons gelten. Dem Kfz-Handwerk mit seinen ausgefeilten Hygienekonzepten sollte endlich eine Öffnung seiner großflächigen Autohäuser erlaubt werden. Geöffnet bleiben müssen zudem Ladenlokale von den Handwerksbetrieben, die ihre Leistung nur bei geöffneten Ladenlokalen erbringen können, beispielsweise Raumausstatter oder auch Elektrohandwerker mit ihren Produktpräsentationen in den Ladenlokalen. Ausdrücklich sollen die künftigen Notbremsen-Verordnungen des Bundes ja auch für Präzisierungen, Erleichterungen oder Ausnahmen genutzt werden.

Keinesfalls darf die Bundes-Notbremse dazu führen, dass bislang gültige Regelungen hinfällig werden. Kleine Ladengeschäfte mit Thekenverkauf, wie sie beispielsweise in den Lebensmittelhandwerken die Regel sind, müssen auch weiter ohne starre Quadratmetervorgabe offen bleiben, solange sie zwischen den Kunden einen Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleisten. Daher muss die jetzt vorgesehene Begrenzung des Kundenzugangs auf einen Kunden bzw. eine Kundin je 20 Quadratmeter unbedingt korrigiert werden.

Dass parallel zur Notbremsen-Novelle nun gleichzeitig auch die Testangebotspflicht für Betriebe gegenüber ihren Beschäftigten nahezu im Tagesrhythmus auf zweimal die Woche erhöht werden soll, kann nur als neuerliche und vor allem ungerechtfertigte Misstrauenserklärung der Politik gegenüber der Unternehmerschaft gewertet werden und verkennt völlig den großen Einsatz unserer Betriebe bei der Pandemieeindämmung.“