Mails zu „Transparenzregister“ im Umlauf

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Mails zu „Transparenzregister“ im Umlauf

Handwerkskammer: Keine Zahlungspflicht!

Aktuell versendet ein Verein „Organisation Transparenzregister Deutschland e.V. i.Gr.“ mit Sitz in Plauen E-Mails mit dem Betreff „Zahlungsaufforderung-Verstoß gegen das Geldwäschegesetz“ an Gewerbebetriebe und bemängelt eine fehlende Eintragung im Transparenzregister.

Eine gesetzliche Zahlungspflicht an den Verein „Organisation Transparenzregister Deutschland“ besteht bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz nicht. Der Verein ist nicht berechtigt, Bußgelder zu verhängen. Eine Zahlungspflicht an den Verein besteht nicht. Der Verein hat nichts mit dem offiziellen Transparenzregister zu tun, welches von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt wird. Dieses ist im Internet ausschließlich unter www.transparenzregister.de zu finden.

Richtig ist, dass Unternehmen prüfen müssen, ob sie zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet sind. Gegebenenfalls fehlende oder bisher nicht erfolgte Eintragungen sollten unverzüglich nachgeholt werden. Diese können direkt auf der Seite www.transparenzregister.de durchgeführt werden oder durch Ergänzungen im Handelsregister erfolgen.

Die Eintragung im Handelsregister ist ausreichend, wenn die Gesellschafterliste Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter enthält und diese Angaben elektronisch abrufbar sind. Sind die Angaben im Handelsregister aktuell, vollständig und elektronisch abrufbar, ist eine Eintragung im Transparenzregister nicht erforderlich. Die Eintragung im Transparenzregister ist kostenlos, bei Aktualisierungen der Eintragungen im Handelsregister werden gegebenenfalls Gebühren fällig.

Mitteilungspflichtig sind die juristischen Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) sowie Trusts bzw. deren Verwalter. Nicht eintragungspflichtig sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelunternehmer.