Meldepflicht für Handwerksbetriebe

Hände, sie auf einer Tastatur und einem Taschenrechner tippen
Jirapong

Meldepflicht für Handwerksbetriebe bei der Ausführung von Dienstleistungen in den Niederlanden ab 1. März 2020!

Sind Sie Arbeitgeber oder meldepflichtiger Selbständiger? Sie entsenden als Arbeitgeber Ihre Mitarbeiter? Und haben Sie einen befristeten Auftrag in den Niederlanden?

Dann sind Sie ab dem 1. März 2020 verpflichtet, dies über das neue niederländische digitale Meldesystem zu melden. Die Meldepflicht gilt ab dem 1. März 2020. Befristete Aufträge mit Startdatum vor dem 1. März 2020 brauchen Sie nicht zu melden. Die Meldung reichen Sie über das digitale Meldesystem (www.postedworkers.nl) ein, und zwar vor Beginn Ihrer Tätigkeit in den Niederlanden.

Selbständige

Sind Sie als Selbständiger in einem der folgenden Wirtschaftszweige tätig?

• Baugewerbe;
• Reinigung;
• Nahrungsmittelindustrie;
• Metallsektor;
• Gesundheitswesen;
• Glasreinigung;
• Landwirtschaft und Gartenbau.

Dann sind Sie immer verpflichtet, sich zu melden.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Bestimmte gelegentliche Tätigkeiten sind von der Meldepflicht befreit. Dazu gehören geschäftliche Besprechungen oder dringende Wartungsarbeiten.

Bußgeld

Sollte sich bei einer Kontrolle oder bei einem Besuch des Arbeitsplatzes herausstellen, dass Sie Ihr Kommen zuvor nicht oder nicht korrekt gemeldet haben, können sowohl Sie als auch Ihr Kunde / Auftraggeber mit einer Geldbuße bestraft werden.

Weitere Infos zum neuen Meldesystem, zu den vorzuhaltenden Unterlagen und zur Möglichkeit von Jahresmeldungen erhalten Sie bei unserer Außenwirtschaftsberatung.


Außenwirtschaftsberaterin

Telefon 0541 6929-940
h.leyer@hwk-osnabrueck.de