Handwerksrolle

Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer

Wer im stehenden Gewerbe ein zulassungspflichtiges Handwerk, ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben will, muss sich entsprechend der Handwerksordnung (HwO) in die Handwerksrolle, das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und/oder das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe eintragen lassen. Erfolgt keine Eintragung und wird das Gewerbe dennoch ausgeübt, könnte eine Ordnungswidrigkeit bestehen, die mit einer Geldbuße geahndet wird.

In der Anlage A der HwO sind alle zulassungspflichtigen Handwerke aufgeführt, die in die Handwerksrolle eingetragen werden müssen; die Anlage B Abschnitt 1 der HwO beinhaltet die zulassungsfreien Handwerke und die Anlage B Abschnitt 2 der HwO die handwerksähnlichen Gewerbe, die ebenfalls einer Eintragung bei der Handwerkskammer bedürfen.

Handwerksrolle

Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A der HwO ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaften erlaubt, auch wenn sich die Ausübung des Handwerks nur auf eine wesentliche Teiltätigkeit des Handwerks beschränkt (§ 1 Abs. 1 u. 2 HwO).

Dabei ist zu beachten, dass gem. § 7 HwO eine Eintragung in die Handwerksrolle nur dann erfolgen kann, wenn eine Qualifikation nachgewiesen wird.

Die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen Personen, die die Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk abgelegt haben oder eine andere nach der HwO gleichwertige fachliche Qualifikation besitzen, z.B. einen Industriemeister oder eine Ausnahmebewilligung. Ob Ihre Qualifikation für eine Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt werden kann, wird im Einzelfall geprüft.

Verfügen Inhaber, Geschäftsführer oder Gesellschafter eines Betriebes die Qualifikation nicht in eigener Person, so kann die Eintragung auch über eine fachlich-technische Betriebsleitung erfolgen, wenn diese eine entsprechende Qualifikation für die Eintragung besitzt und die weiteren Voraussetzungen zur Anerkennung als Betriebsleitung erfüllt. Ausführliche Informationen zur Betriebsleitung erhalten Sie hier.

Um die Eintragung in die Handwerksrolle zu beantragen, nutzen Sie den Antrag auf Eintragung und fügen alle erforderlichen Unterlagen bei. Wann welche Unterlagen beizufügen sind, haben wir hier zusammengefasst. Bei Personengesellschaften und juristischen Personen sind alle Betriebspersonen anzugeben. Seite 3 des Antrages finden Sie daher hier.

Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe

Für die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe bedarf es – anders als bei den zulassungspflichtigen Handwerken – keines Qualifikationsnachweises.

Gleichwohl besteht eine Verpflichtung zur Eintragung in das entsprechende Verzeichnis. Die Eintragung richtet sich nach den §§ 18, 19 der HwO.

Den Antrag auf Eintragung finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass bei Personengesellschaften und juristischen Personen, alle Betriebspersonen angegeben werden müssen. Seite 3 des Antrages haben wir Ihnen daher hier hinterlegt.

Änderungen / Löschung

Änderungen, wie z.B. bei der Betriebsanschrift, Namensänderungen oder bei zulassungspflichtigen Handwerken ein Betriebsleiterwechsel, sind der Handwerkskammer unverzüglich anzuzeigen.

Sofern Sie Ihren Betrieb – ganz oder teilweise – einstellen oder übergeben, ist uns dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Hierzu können Sie den Antrag auf Löschung nutzen.

Gebühren

Für die Eintragung in die Handwerksrolle, das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe entstehen Verwaltungsgebühren.

Die Höhe der Gebühren richtet sich bei den Eintragungsverfahren nach der höhe des Aufwandes. Unsere aktuelle Gebührenordnung finden Sie hier.

Den Gebührenbescheid über die Höhe der Eintragungsgebühr erhalten Sie nach Abschluss des Eintragungsverfahrens.

Kontakt

Wer für Sie zuständig ist, richtet sich nach dem Ort, in welchem Sie Ihr stehendes Gewerbe angemeldet haben bzw. beabsichtigen anzumelden. Eine Übersicht aller Bezirke, die in den Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim fallen mit den dazugehörigen Ansprechpartnern, finden Sie hier.


Sachbearbeiterin Handwerksrolle

Telefon 0541 6929-320
k.rosebrock@hwk-osnabrueck.de


Fachbereichsleiterin Handwerksrolle

Telefon 0541 6929-321
c.firmer@hwk-osnabrueck.de


Sachbearbeiter Handwerksrolle

Telefon 0541 6929-301
p.seyme@hwk-osnabrueck.de


Sachbearbeiterin Handwerksrolle

Telefon 0541 6929-391
b.rox@hwk-osnabrueck.de


Sachbearbeiterin Handwerksrolle

Telefon 0541 6929-311
k.dahmann@hwk-osnabrueck.de


Sachbearbeiter Handwerksrolle

Telefon 0541 6929-357
c.akman@hwk-osnabrueck.de

Ausnahmeverfahren nach der Handwerksordnung

In die Handwerksrolle werden neben den Handwerksmeistern u.a. auch Personen eingetragen, die im Besitz einer Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO oder im Besitz einer Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 HwO sind.

Welche Voraussetzungen Sie für das jeweilige Ausnahmeverfahren erfüllen müssen, haben wir Ihnen in unseren Merkblättern näher beschrieben. Hier ist ebenfalls aufgelistet, welche Unterlagen und Dokumente bei der Handwerkskammer einzureichen sind:

Bei den genannten Ausnahmeverfahren handelt es sich um förmliche Verwaltungsverfahren, die mit einer Antragstellung beginnen. Wir bitten Sie daher die anliegenden Antragsformulare zu verwenden, um Ihr Anliegen prüfen zu können.

Das Antragsformular können Sie gemeinsam mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen per Post oder per E-Mail bei uns einreichen.

Sollten Sie persönlich vorsprechen wollen, vereinbaren Sie bitte im Vorfeld einen Termin.

Kontakt

Wer für Sie zuständig ist, richtet sich nach dem Ort, in welchem Sie Ihr stehendes Gewerbe angemeldet haben bzw. beabsichtigen anzumelden. Eine Übersicht aller Bezirke, die in den Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim fallen mit den dazugehörigen Ansprechpartnern, finden Sie hier.


Sachbearbeiterin Handwerksrolle

Telefon 0541 6929-311
k.dahmann@hwk-osnabrueck.de


Fachbereichsleiterin Handwerksrolle

Telefon 0541 6929-310
a.tschorn@hwk-osnabrueck.de


Fachbereichsleiterin Handwerksrolle

Telefon 0541 6929-321
c.firmer@hwk-osnabrueck.de

Grenzüberschreitende Dienstleistung

Für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A) durch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz besteht eine vorherige Anzeigepflicht bei der zuständigen Handwerkskammer am Ort der erstmaligen Leistungserbringung (Anzeige grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung).

Die Handwerkskammer stellt eine Eingangsbestätigung aus, wenn die in der EU/EWR-Handwerk-Verordnung genannten Voraussetzungen nachgewiesen sind:

  • Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz,
  • rechtmäßige Niederlassung in einem vergleichbaren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz und
  • Berufs- oder Ausbildungsreglementierung für die Dienstleistung im Niederlassungsstaat oder Mindestdauer der Berufsausübung im Niederlassungsstaat von einem Jahr innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Anzeige.

Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers,
  • EU-Bescheinigung nach Richtlinie 2013/55/EU aus dem Niederlassungsstaat (mit Übersetzung).

Die Anzeige ist alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige formlos zu wiederholen, wenn die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.

Eine Sonderregelung gilt für Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.

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Sachbearbeiter Handwerksrolle

Telefon 0541 6929-301
p.seyme@hwk-osnabrueck.de


Sachbearbeiterin Handwerksrolle

Telefon 0541 6929-320
k.rosebrock@hwk-osnabrueck.de

Ordnungswidrigkeiten und unberechtigte Handwerksausübung

Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt, ohne dass eine Eintragung in die Handwerksrolle besteht, handelt gemäß § 117 HwO ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten dieser Art können mit einem Bußgeld bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Ebenfalls handelt ordnungswidrig gemäß § 118 HwO, wenn eine Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und/oder Inhaber handwerksähnlicher Gewerbebetriebe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beantragt wird. Ordnungswidrigkeiten dieser Art können mit Bußgeldern bis zu eintausend Euro geahndet werden.

Darüber hinaus handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, wenn z.B. der Auskunftspflicht nach § 17 HwO nicht nachgekommen wird oder ein Betriebsleiterwechsel nach § 16 Abs. 2 HwO nicht angezeigt/gemeldet wird.

Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der HwO sind die kommunalen Ordnungsbehörden zuständig.

Neben der unberechtigten Handwerksausübung können auch Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit vorliegen. Diese Verstöße werden von den zuständigen Hauptzollämtern sowie auch den kommunalen Ordnungsbehörden geahndet und können bei Erfüllung der Tatbestände u.a. mit Bußgeldern bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Sollte mit Arbeiten geworben werden, zu denen eine Person/eine Firma aufgrund einer fehlenden Eintragung in die Handwerksrolle nicht berechtigt ist, liegt ggf. auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Zuständige Behörde für Verfahren zum unlauteren Wettbewerb ist die Wettbewerbszentrale.

Wir nehmen sachdienliche, nicht anonyme Hinweise entgegen und leiten diese an die entsprechenden zuständigen Ordnungsbehörden weiter. Gern können Sie sich jederzeit auch selbst an die jeweiligen Ordnungsbehörden wenden.

Kontakt


Fachbereichsleiterin Handwerksrolle

Telefon 0541 6929-310
a.tschorn@hwk-osnabrueck.de

Beitrag

Nach § 113 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) sind zur Deckung der Ausgaben der Handwerkskammer Beiträge zu erheben. Die Vollversammlung der Handwerkskammer hat die Festsetzung der Beiträge beschlossen.

Die aktuelle Beitragsordnung finden Sie hier.

Weitere Informationen und eine Beispielrechnung haben wir Ihnen in unserem Merkblatt „Wichtige Informationen rund um Ihren Handwerkskammerbeitrag!“ zusammengefasst.

Die Handwerkskammern dienen der Selbstverwaltung des Handwerks und vertreten die handwerklichen Interessen gegenüber Politik, Medien und Gesellschaft. Außerdem setzen sie sich für die Qualitätssicherung im Handwerk, insbesondere im Bereich der Aus- und Weiterbildung, ein. Die Beiträge tragen zur Deckung der Kosten der Kammertätigkeit bei.

Die Handwerkskammer nimmt die ihr zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben wahr und vertritt die Interessen des gesamten regionalen Handwerks, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihrer Mitgliedsbetriebe zu verbessern. Diese Aufgaben werden von den engagierten ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Handwerkskammer in Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kammer und den Handwerksorganisationen auf Kammer-, Landes-, Bundes- und EU-Ebene mit großem Nachdruck wahrgenommen. Von dieser Bündelung des Gesamtinteresses aller Handwerksbetriebe der Region profitiert auch jedes einzelne Kammermitglied.

Für ihre Mitglieder bieten die Handwerkskammern Seminare, Lehrgänge und Beratungen zu rechtlichen, juristischen, betriebswirtschaftlichen und technischen Themen an.

Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen. Die Bemessungsgrundlage hierfür ist der jeweils 3 Jahre zurückliegende Gewerbeertrag, hilfsweise der Gewinn aus Ihrem Gewerbebetrieb. Liegt der für die Beitragsberechnung maßgebende Gewerbeertrag nicht vor, können die Beiträge vorläufig nach dem zuletzt festgesetzten Gewerbeertrag errechnet werden.

156,00 € Betriebe mit Gewerbeertrag/ Gewinn 2021
(auch bei Verlust oder Nullwert)
bis 7.669,38 €
200,00 € Betriebe mit Gewerbeertrag/ Gewinn 2021 von 7.669,39 € bis 12.782,30 €
242,00 € Betriebe mit Gewerbeertrag/ Gewinn 2021 von 12.782,31 € bis 18.406,51 €
321,00 € Betriebe mit Gewerbeertrag/ Gewinn 2021 ab 18.406,52 €
254,00 € Betriebe mit der Rechtsform einer juristischen Person ohne Gewerbeertrag/ Gewinn 2021
411,00 € Betriebe mit der Rechtsform einer juristischen Person mit Gewerbeertrag/ Gewinn 2021

Bei der Berechnung des Zusatzbeitrages bleibt für natürliche Personen und für Personengesellschaften ein Gewerbeertrag von weniger als 18.406,52 € unberücksichtigt. Außerdem beträgt der Zusatzbeitrag je Betrieb höchstens 12.782,30 €.

Betriebe mit Gewerbeertrag/ Gewinn 2021 18.406,51 € bis 61.355,03 € 0,50 %
Betriebe mit Gewerbeertrag/ Gewinn 2021 ab 61.355,04 € 0,40 %

Existenzgründer

Für natürliche Personen, die erstmals ein Gewerbe angemeldet haben, gelten die Existenzgründerregelungen. Die wichtigsten Informationen zur entsprechenden Beitragsveranlagung finden Sie hier.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus §113 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO) und § 2 Abs. 2 der Beitragsordnung.

Beitragsbefreiung

Die besondere Beitragsregelung in § 113 Abs. 2 S. 3 der HwO bezieht sich auf Personen, die nach § 90 Abs. 3 HwO Mitglied der Handwerkskammer sind.

Zu den Mitgliedern nach § 90 Abs. 3 HwO zählen nur Betriebe, die u. a. schnell erlernbare Tätigkeiten aus einem zulassungspflichtigen Handwerk ausüben und deren Inhaber eine Gesellenprüfung in diesem Handwerk erfolgreich abgelegt haben.

Hat sich Ihre Bankverbindung geändert oder möchten Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen? Dann füllen Sie das SEPA-Lastschriftmandat aus und schicken es uns per Post oder per Email zu.

Sind Sie aktuell nicht in der Lage, Ihren Beitrag fristgerecht zu zahlen? Es besteht die Möglichkeit eine Stundung oder Ratenzahlung zu beantragen.

Sind Sie aktuell nicht in der Lage, den vollen Beitrag zu zahlen, können Sie unter Beibringung der erforderlichen Nachweise, eine Ermäßigung oder einen Erlass des Beitrages beantragen.

Das entsprechende Antragsformular haben wir Ihnen hier hinterlegt.

Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Sollten Rückfragen zum Beitragsbescheid bestehen bzw. dem Bescheid offensichtliche Unrichtigkeiten zu Grunde liegen, wenden Sie sich bitte innerhalb der Klagefrist an die Handwerkskammer. Gegebenenfalls kann durch die Sachverhaltsaufklärung ein geänderter Beitragsbescheid erlassen werden, so dass die Notwendigkeit einer Klage – die mit Kosten verbunden ist – vermieden wird.

Die Frist zur Klageerhebung wird durch die formlose Sachverhaltsaufklärung allerdings nicht beeinflusst.

Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die zuständige Ansprechpartnerin.


Sachbearbeiterin Beitragswesen

Telefon 0541 6929-331
k.hoelscher@hwk-osnabrueck.de

Liste der Ansprechpartner nach Ort