Ab dem 1. August 2022 Neue Begründungspflichten der Arbeitsgeber

Regelungen gehen auf Umsetzung der Arbeitsbedingungsrichtlinie zurück.

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Zum 1. August 2022 treten neue gesetzliche Regelungen in Kraft, die dem Arbeitgeber neue Begründungspflichten auferlegen.

Die neuen Regelungen gehen auf die Umsetzung der Arbeitsbedingungsrichtlinie zurück.

Sie gelten in Fällen, in denen:

  • die*der Arbeitnehmer*in den Wunsch nach einer veränderten Lage und/oder Dauer ihrer*seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit anzeigt,
  • die*der Arbeitnehmer*in eine Entfristung ihres*seines bisherigen Arbeitsverhältnisses wünscht und
  • ein*e Zeitarbeitnehmer*in einen Übernahmewunsch in ein Arbeitsverhältnis zum entleihenden Einsatzbetrieb äußert.

Zudem sind Neuregelungen zur Arbeit auf Abruf festgelegt worden.

Informationen hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks in einem Praxis Recht, „Neue Begründungspflichten des Arbeitgebers ab dem 1. August 2022“ zusammengestellt.