Ab 01.01.2023 Neue Richtlinie zum Umweltbonus

Zur Förderung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben. Reduzierung der Fördersätze. Wegfall der Förderung von gewerblichen Nutzern.

Grünes Schild mit Aufschrift Umweltbonus
Stockwerk-Fotodesign

Am 09.12.2022 wurde mit Wirkung zum 01.01.2023 eine neue Richtlinie zum Umweltbonus im Bundesanzeiger veröffentlicht. Wie bereits im Sommer 2022 durch die Eckpunkte des BMWK angekündigt, erfolgen Reduzierungen der Fördersummen für batterieelektrische und Brennstoffzellen-Fahrzeuge. Plug-in-Hybride sind zukünftig nicht mehr förderfähig.

Aus Sicht des Handwerks problematisch ist die ab dem 01.09.2023 vorgesehene Streichung von gewerblichen Käufern von Elektromobilien aus der Förderfähigkeit, die bislang alle Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (bzw. bis 4,25 Tonnen durch Sonderregel des Elektromobilitätsgesetzes) umfasst. Dies ist insbesondere deshalb bedauerlich, da es keine alternativen Bundesförderungen für gewerblich genutzte Pkw gibt. Auch der Wegfall der bisherigen Förderung von leichten Nutzfahrzeugen durch den Umweltbonus des BMWK kann nicht durch die bestehenden Förderprogramme des BMDV adäquat ersetzt werden, da die dortigen Programme deutlich komplexer sind und nur in unregelmäßigen Förderaufrufen ausgeschrieben werden.

Der ZDH setzt sich deshalb weiterhin sowohl beim BMWK als auch beim BMDV dafür ein, dass diese Förderung über den 01.09.2023 hinaus fortgesetzt bzw. ein gleichwertiger Ersatz im Rahmen der gesamten Elektromobilitätsförderung geschaffen wird, um den aktuell sich verstärkenden Hochlauf der Elektromobilität im Handwerk weiter gezielt zu flankieren.

Im Einzelnen (siehe auch Webseite des BAFA):

  • Maßgeblich für die Gewährung des Umweltbonus bleibt weiterhin das Datum des Förderantrags, der eine erfolgte Zulassung voraussetzt. Trotz der steigenden Lieferzeiten war das BMWK nicht bereit, eine Änderung auf das Bestelldatum vorzunehmen. Angesichts der Lieferzeiten und der Bindung des Antrages an die erfolgte Zulassung waren schon länger kein erfolgversprechender Start von Antragsverfahren zu den gegenwärtigen Förderbedingungen mehr möglich.
  • Mindesthaltedauer der geförderten Fahrzeuge wird auf 12-24 Monate angehoben.
  • Es entfällt die bisherige Einschränkung, dass junge Gebrauchtfahrzeuge nur bei Anmeldung auf den Zweithalter gefördert werden können.
  • Ab 01.01.2023 können für Plug-In-Hybride keine Förderanträge mehr gestellt werden.
  • Ab 01.01.2023 gelten neue reduzierte Fördersätze für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge.
  • Ab dem 01.09.2023 können ausschließlich Privatpersonen Förderanträge stellen.
  • Ab dem 01.01.2024 wird der maximale Nettolistenpreis, bis zu dem Fahrzeuge förderfähig sind, auf 45.000 Euro abgesenkt und die Fördersätze werden weiter reduziert.
  • Separate Sätze für Gebrauchtfahrzeuge sind zu beachten.
  • Weitere Details sind auf der Homepage des BAFA abrufbar: BAFA – Umweltbonus.
  • Für Beratungen stehen die Mitarbeiter des BAFA von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer 06196 908-1009 zur Verfügung.