Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfungen
Jeder Auszubildende legt während seiner Berufsausbildung eine Zwischenprüfung (Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung) ab. Am Ende der Ausbildung muss in der Abschluss- oder Gesellenprüfung (je nach Ausbildungsverordnung Gesellenprüfung Teil 2) bewiesen werden, dass die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsberuf erlernt wurden.
Die Prüfungen werden von den von Handwerkskammer und Innungen errichteten Prüfungsausschüssen abgenommen.
Rund um die Prüfung
Muss der Ausbildungsbetrieb den Lehrling schon vor den Prüfungen freistellen?
Auszubildende müssen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Gesellen- oder Abschlussprüfung (gilt auch für Teil I und Teil II der gestreckten Abschluss- oder Gesellenprüfung) unmittelbar vorangeht, freigestellt werden.
Wer ist für die Organisation und Abnahme der Prüfungen zuständig?
Am Ende der Lehrzeit in den gewerblich-technischen Berufen steht die Gesellenprüfung/Gesellenprüfung Teil II. Sie wird im Regelfall von den Prüfungsausschüssen der entsprechenden Innungen abgenommen. Dies gilt auch für die Abnahme der Zwischen- bzw. Gesellenprüfung Teil I.
Für einige andere Ausbildungsberufe wie beispielsweise bei den Kaufleuten für Büromanagement werden die Prüfungen direkt durch die Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim organisiert bzw. abgenommen.
Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse ist klar geregelt und richtet sich in der Regel nach dem Sitz des Ausbildungsbetriebs. Von dieser Regelung des „gesetzlichen Prüfers“ darf nur in engen Grenzen und auf der Grundlage entsprechender gesetzlicher Regelungen abgewichen werden. In Betracht kommt ein Amtshilfeverfahren nach § 5 VwVfG, was insbesondere dann möglich ist, wenn dies aus ökonomischen oder organisatorischen Gründen erforderlich erscheint.
Manche Prüfungsordnungen der Kammern enthalten auch eigenständige Freistellungsregelungen, wenn dafür „ein wichtiger Grund“ vorliegt. Ein Anspruch eines Lehrlings auf Freistellung an einen anderen Prüfungsausschuss besteht nicht.
Wer beantragt die Zulassung zur Prüfung?
Der Betrieb und der Auszubildende werden von der durchführenden Stelle aufgefordert, einen Antrag auf Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zu stellen. Bei gestreckten Prüfungen erfolgt dies zwei Mal im Verlauf einer Ausbildung. Bei einer Prüfung handelt es sich dem Grunde nach um eine Angelegenheit des Auszubildenden selbst. Der Ausbildende ist jedoch gehalten, den Auszubildenden bei der Antragstellung zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, dass der Antrag ausgefüllt und fristgerecht bei der zuständigen Stelle bzw. Körperschaft eingeht. Die Kosten der Prüfung (Material, Gebühren, usw.) hat der Betrieb zu zahlen.
Welche Unterlagen werden zur Zulassung benötigt?
Die notwendigen Unterlagen sind im Aufforderungsschreiben hinterlegt. Dem Antrag auf Zulassung sind im Regelfall z.B. die Berichtshefte und der Nachweis der abgelegten Zwischenprüfung/Teil 1-Prüfung beizufügen.
Wenn der Auszubildende überdurchschnittliche Leistungen im Betrieb, in der Schule und bei der Zwischenprüfung/ Teil I der Abschluss- oder Gesellenprüfung nachweisen kann (mindestens einen Notendurchschnitt von 2,49) dürfte dieser einen Antrag auf vorzeitige Prüfungszulassung bei der Handwerkskammer stellen.
Die Handwerkskammer hat für die Durchführung der Gesellen- und Abschlussprüfungen einheitliche Prüfungszeiträume festgelegt.
Prüfung | Zeitraum | Anmeldeberechtigte Auszubildende |
Sommerprüfung | bis 31.08. des jeweiligen Jahres | Ausbildungszeit bis zum 30.09. des Jahres abgeschlossen |
Winterprüfung | bis 28.02. des jeweiligen Jahres | Ausbildungszeit bis zum 31.03. des Jahres abgeschlossen |
Die einzelnen Prüfungstage werden durch die zuständige Körperschaft (Handwerkskammer bzw. ermächtigte Innung) festgesetzt.
Zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung ist zuzulassen
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung bzw. Gesellenprüfung Teil I teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Berichtshefte geführt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in der Lehrlingsrolle eingetragen ist.
Die Anträge auf Prüfungszulassung werden durch die zuständige Körperschaft verschickt. Dabei werden Ihnen auch etwaige Fristsetzungen mitgeteilt. Wir bitten darum, alle Informationen zur Prüfung sorgfältig durchzulesen. Häufig werden dabei bereits Angaben zu Prüfungsterminen, Standort, Uhrzeit oder Hilfsmitteln veröffentlicht, die für die reibungslose Abwicklung der Ausbildungsprüfung benötigt werden.
Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unterschriebene Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.
Den Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- bzw. Abschluss- oder Gesellenprüfung der Lehrlinge (Auszubildenden) übermittelt (§ 31 Abs. 2 Satz 2 HwO).
Wir bitten daher die Betriebe, für Prüfungen welche von der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim abgenommen wurden, die Ergebnisse per E-Mail bei Daniel Lebeda anzufordern.
Sollte die Prüfung über eine Kreishandwerkerschaft oder Innung als zuständige Stelle abgelegt worden sein, setzen Sie sich bitte mit dieser in Verbindung.
Eine nicht bestandene Abschluss- bzw. Gesellenprüfung kann zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in dieser selbstständigen Prüfungsleistung ist dann im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Bei einer 3-jährigen Ausbildung müssten Sie beispielweise 4,5 Jahre Berufstätigkeit nachweisen.
Sie haben Ihr Prüfungszeugnis verloren oder es wurde vernichtet? Dann kann Ihnen die zuständige Stelle (Handwerkskammer/Innung) eine Zweitschrift ausstellen. Dabei handelt es sich um die Ausstellung eines neuen Zeugnisses mit dem Vermerk „Zweitschrift“. Bitte beachten Sie hierbei die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen.
Genügt Ihnen eine Bescheinigung über Ihre Ausbildungszeit (z.B. für die Rentenkasse), melden Sie sich bitte bei Daniel Lebeda unter 0541/ 6929-522.
Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß §26 Absatz 1 fünfzehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
Kreishandwerkerschaften und Innungen
Kreishandwerkerschaft Aschendorf-Hümmling
Borkumer Straße 20-24
26871 Papenburg
E-Mail: kh@handwerk-papenburg.de
Tel.: 04961/ 83 93-0
Kreishandwerkerschaft Emsland Mitte-Süd
Geschäftsstelle Lingen
Beckstraße 21
49809 Lingen
E-Mail: info@emslandhandwerk.de
Tel.: 0591/ 97302-0
Kreishandwerkerschaft Emsland Mitte-Süd
Geschäftsstelle Meppen
An der Feuerwache 10
E-Mail: info@emslandhandwerk.de
Tel.: 05931/ 9807-0
Kreishandwerkerschaft Osnabrück
Am Schölerberg 9
49082 Osnabrück
E-Mail: info@kh-os.de
Tel.: 0541/ 96110-0
Innung des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks (IDK) Osnabrück
Frida-Schröer-Straße 50
49076 Osnabrück
E-Mail: info@idk-osnabrueck.de
Tel.: 0541/ 82 555
Schornsteinfegerinnung Osnabrück-Emsland
Hollensteder Straße 11
49584 Fürstenau
E-Mail: schornsteinfeger@innungosel.de
Tel.: 05901/ 95901-47
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Ohne engagierte Prüferinnen und Prüfer funktionieren die Gesellen- und Abschlussprüfungen im Handwerk nicht. Da handwerkliche Selbstverwaltung auf Prüferinnen und Prüfer angewiesen ist, unterstützen wir sie, damit Sie als Prüfer gute Arbeit abliefern können. Wir stehen bei Rechts- oder Ablauffragen oder auch für Anregungen gern zur Verfügung.
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