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Recht
Jeder Auftrag ist ein Rechtsgeschäft und im Geschäftsalltag müssen weitere komplexe rechtliche Fragen berücksichtigt werden. Die Rechtsberatung erteilt den Mitgliedern der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim Auskünfte über alle relevanten Rechtsthemen für den Unternehmensalltag:
- allgemeines Zivilrecht
- privates Baurecht (VOB/B)
- Wettbewerbsrecht
Bauschlichtungsstelle im Handwerk
Anerkannte Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Die Bauschlichtungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten aus Verträgen über Bauleistungen zwischen Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim und deren Auftraggebern außergerichtlich beizulegen.
Die Bauschlichtungsstelle ist eine anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und der §§ 97 – 107 Niedersächsisches Justizgesetz. Aus einem vor der Bauschlichtungsstelle geschlossenen Vergleich kann daher gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung stattfinden.
Ein Bauschlichtungsverfahren stellt bei Problemen am Bau eine kostengünstige Alternative zu einem teuren, langwierigen Prozess mit unsicherem Ausgang dar, der zudem gerade im Baubereich häufig mit einem Vergleich abgeschlossen wird.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende verfügt über die Befähigung zum Richteramt und hat Kenntnisse über Techniken konsensualer Streitbeilegung.
Der Ablauf des Verfahrens ist in der Verfahrensordnung der Bauschlichtungsstelle geregelt. Im Verfahren vor der Bauschlichtungsstelle ist eine Vertretung durch Bevollmächtigte zulässig. Für die Tätigkeit der Bauschlichtungsstelle werden Kosten nach Maßgabe der Verfahrensordnung erhoben.
Ein Bauschlichtungsverfahren wird durch Antrag auf Durchführung eines Bauschlichtungsverfahrens eingeleitet. Das Antragsformular können Sie hier erhalten oder sich von der Geschäftsstelle der Bauschlichtungsstelle zusenden lassen. In dem Antrag sind der Sachverhalt und der geltend gemachte Anspruch darzustellen. Nach Vorliegen der Einverständniserklärung beider Parteien werden die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens von der Geschäftsstelle als Vorschuss von den Parteien angefordert. Im Rahmen des Bauschlichtungsverfahrens findet eine mündliche Verhandlung statt, in der die Sach- und Rechtlage erörtert und auf eine vergleichsweise Lösung der Angelegenheit hingewirkt wird. Mit Zustimmung beider Parteien kann das Verfahren auch ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
Die Bauschlichtungsstelle kann aufgrund schriftlicher Vereinbarung der Parteien auch als Schiedsgericht im Sinne des 10. Buches der ZPO angerufen werden.
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Flyer Bauschlichtungsstelle
Verfahrensordnung Bauschlichtungsstelle
Antrag Bauschlichtungsstelle Antragsteller
Antrag Bauschlichtungsstelle Antragsgegner
Datenschutzerklärung
Schlichtungsstelle im Handwerk
Die Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim bietet mit der Schlichtungsstelle im Handwerk (eingerichtet nach § 91 Abs. 1 Nr. 11 HWO) verschiedene Wege, um Differenzen und Konflikte auch ohne Gerichte lösen zu können.
Ziel der Schlichtung ist es, im beiderseitigen Interesse außergerichtlich eine kurzfristige, gütliche Lösung der Streitigkeit herbeizuführen und so langwierige, kostenintensive Prozesse zu vermeiden.
Das Schlichtungsverfahren ist an keine bestimmte Form gebunden, wird aber im Regelfall schriftlich durchgeführt. Für das Schlichtungsverfahren entstehen keine Kosten. Soweit allerdings auf Wunsch einer oder beider Parteien ein Sachverständiger hinzugezogen wird, sind diese Kosten von dem bzw. den Auftraggeber/n des Sachverständigen zu tragen.
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Flyer Schlichtungsstelle
Antrag Schlichtungsstelle
Zustimmung Schlichtungsstelle
Datenschutzerklärung Schlichtungsstelle
Sachverständige – Experten für jedes Fachgebiet
Sie brauchen in einem Streit um Handwerkerleistungen sachkundige Hilfe?
Dann wenden Sie sich an die Handwerkskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim. Wir nennen Ihnen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 HWO), die Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern fachkundig beurteilen können. Vor Gericht oder durch ein außergerichtliches Gutachten leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Klärung des Falles.
Damit Sie schnell mit dem richtigen von uns öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Kontakt aufnehmen können, nutzen Sie unsere Sachverständigendatenbank. Sollten Sie keinen entsprechenden Sachverständigen finden, verweisen wir auf unsere bundesweite Sachverständigendatenbank des Handwerks.
Sie haben Interesse an einer Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger?
Gem. § 91 Absatz 1 Nr. 8 Handwerksordnung in Verbindung mit §§ 36 und 36 a Gewerbeordnung ist es die Aufgabe der Handwerkskammer, Sachverständige zur Erstattung von Gutach-ten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerkswerk und deren Wert öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.
Informationen zu den Voraussetzungen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung sowie die entsprechenden Antragsunterlagen finden Sie im Download.
Unsere Sachverständigenordnung finden Sie hier.
Die Gebühren entnehmen Sie bitte unserer Gebührenordnung.
Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.
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Antrag auf Neubestellung
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Anlage zum Antrag auf Neubestellung
Merkblatt zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
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