Sitzenbleiben gibt es nicht

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Sitzenbleiben gibt es nicht

Verlängerung der Ausbildungszeit im Ausnahmefall

Die Ausbildungszeit der Ausbildungsberufe ist in den jeweiligen Ausbildungsverordnungen (AVO) geregelt. Diese beträgt im Regelfall 3 Jahre, in Elektro-, Metall- oder Fahrzeugberufen 3 ½ Jahre, in einigen wenigen, meist gestuften Berufen, auch 2 Jahre.

In §8 Abs. 2, BBiG heißt es:

„In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören.“

„Ausnahmefall“ bedeutet, dass der Antragssteller (Lehrling) glaubhaft machen muss, dass Mängel in der Ausbildung, Defizite in den schulischen Leistungen oder längere Ausfallzeiten vorhanden sind.

Ein schriftlicher Antrag mit ausführlicher Begründung samt Belegen ist erforderlich und führt zur Einzelfallprüfung des Anliegens. Dieser Antrag ist rechtzeitig zu stellen, also vor Ablauf des Ausbildungsverhältnisses.

Wichtig

Der Betrieb kann keinen Antrag stellen, ist jedoch zur Entscheidungsfindung anzuhören. Eine „Zurücksetzung“, auch durch die Schule, ist kein ausreichendes Argument für die Verlängerung der Ausbildungszeit.

Relevant ist also grundsätzlich die im Lehrvertrag angegebene Ausbildungszeit (Beginn und Ende) und nicht z.B. der Besuch einer bestimmten Klasse in der Schule.

Ein Beispiel

Lehrling Fleißig hat in seiner Tischlerlehre wegen eines Unfalls 5 Monate gefehlt und möchte nun die Ausbildung um ein Jahr verlängern. Seine theoretischen Noten waren zuvor im mittleren Bereich (3), praktisch ist er auf dem Stand der fortlaufenden Ausbildung. Durch die Fehlzeit hat er im Berufsschulunterricht Schwierigkeiten; die Inhalte der 5 Monate fehlen.

Die HWK prüft den Fall und sieht keine Veranlassung dieses Ausbildungsverhältnis um 12 Monate zu verlängern. Eine Beratung (die im Vorfeld stattfinden sollte) führt zu der Möglichkeit eines Antrages zur Verlängerung um 6 Monate.

Diese Verlängerung wird auf dem Lehrvertrag vermerkt und ist somit gültig. Eine Veränderung bedarf eines erneuten Antrages (Verkürzung oder Verlängerungsantrag bzw. Antrag auf Vorzeitige Zulassung zur Gesellenprüfung).

Fleißig würde also 6 Monate später als zunächst vorgesehen seine Gesellenprüfung machen, hat also 6 Monate länger Zeit, seine Defizite aufzuholen.

Die berufsschulischen Phasen (Beginn der Beschulung in den Lehrjahren immer zum Sommer hin) haben demnach nicht unbedingt einen Einfluss auf die Möglichkeit der Verlängerung; ansonsten würde man immer nur über eine Verlängerung um ganze Jahre sprechen. Die Möglichkeit einer nachrangigen Verlängerung durch „Sitzenbleiben“ in der Schule ist also ausgeschlossen.

Wie bereits oben erwähnt, prüft die HWK im Einzelfall. Sollten Sie als Betrieb oder Lehrling Fragen zu dieser Thematik, auch im konkreten Fall, haben, wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsberatung.

Ansprechpartner*innen


Ausbildungsberater
Landkreis Emsland und Grafschaft Bentheim

Telefon 0541 6929-520
r.brinkrolf@hwk-osnabrueck.de



Telefon +49 541 6929-0
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