FAQs zur Dezember-Soforthilfe Soforthilfegesetz für Gas und Wärme

Abschlagszahlung im Dezember wird erlassen.

Geldscheine, Kugelschreiber, Text Soforthilfe
Butch

Kleine und mittelständische Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, profitieren vom Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG, indem ihnen die Abschlagszahlung für Dezember 2022 erlassen wird.

Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kunden demnach für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich. Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Nur diese Unternehmen müssen einen Antrag stellen.

FAQs zur Dezember-Soforthilfe.

Bitte beachten!

Betriebe mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, müssen dem Erdgaslieferanten spätestens bis zum 31. Dezember 2022 eine Mitteilung in Textform zukommen lassen, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt der einmaligen Entlastungszahlung erfüllen und anspruchsberechtigt sind, vgl. § 2 Absatz 1 Satz 5 EWSG. In dem Schreiben sind die Kundendaten des jeweiligen Energielieferanten aufzuführen.