Testangebotspflicht für Betriebe

SARS-CoV-2 Antigen Test
Patrick Daxenbichler

Testangebotspflicht für Betriebe

Betriebliche Coronatests: Ein bzw. zwei Corona-Tests pro Woche für Beschäftigte, soweit diese nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten

Mit einer Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung werden Arbeitgeber*innen verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Corona-Test anzubieten. Bestimmte Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten. Dazu zählen u.a.

  • Beschäftigte, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen.
  • Beschäftigte in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann.
  • Beschäftigte, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen,
  • Beschäftigte, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

Die Kosten für die Tests sind von den Arbeitgeber*innen zu tragen. Eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis ist nicht vorgesehen.

Die aktualisierte Arbeitsschutzverordnung und damit auch die Testangebotspflicht treten am 20. April 2021 in Kraft.

Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Testpflichtangebot finden Sie hier.

Die bisherigen Regelungen der Arbeitsschutzverordnung wurden verlängert. Die Verordnung ist zunächst bis zum 30.06.2021 gültig.

Die vorgeschriebene Testangebotspflicht der Arbeitsschutzverordnung ersetzt die vorgeschriebene Testpflicht 1 Mal in der Woche, bei Personen die körpernahe Dienstleistungen ausüben, gemäß § 10 Abs. 1c S. 2 Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht!