Verbraucherstreitschlichtung: Anpassung von Webseiten und AGB erforderlich

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Verbraucherstreitschlichtung: Anpassung von Webseiten und AGB erforderlich

Durch die Reform des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes hat sich die Bezeichnung der für viele Handwerksbetriebe zuständigen Streitschlichtungsstelle geändert. Zur Vermeidung von Abmahnrisiken sollte der verpflichtende Hinweis auf die Schlichtungsstelle auf Webseiten und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden.

Nachdem der Bundestag Ende 2019 die Reform des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) beschlossen hat, sind die neuen Regelungen am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Reform sieht vor, dass die bislang vom Bundesamt der Justiz befristet eingerichtete Universalschlichtungsstelle dauerhaft vom Bund geführt und finanziert wird. Für Handwerksbetriebe entfalten die beschlossenen Änderungen grundsätzlich keine Praxisrelevanz.

Wie bisher sind Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern, die eine Webseite unterhalten und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorhalten, verpflichtet, Verbrauchern Auskunft darüber zu geben, ob sie bereit oder nicht bereit sind, im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung nach dem VSBG teilzunehmen. Die Information hat auf der Webseite und/oder in den AGB zu erfolgen. Infolge der Reform des VSBG erhält die für Handwerksbetriebe zuständige Streitschlichtungsstelle eine neue Bezeichnung. Die bisherige Bezeichnung „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. in Kehl“ ist obsolet. Künftig ist die Stelle als „Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V.“ zu bezeichnen.

Sollte weiterhin die vorherige Bezeichnung verwendet werden, kann dies als Irreführung des Geschäftsverkehrs qualifiziert und damit als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Deshalb sollte der Hinweis entsprechend zeitnah angepasst werden.

Die zur Verfügung stehenden Musterformulierungen finden Sie hier.