Verkehr – aktuelle Sonderregelungen im Zuge der Corona-Krise

Verkehrssituation Osnabrück
Kara

Verkehr – aktuelle Sonderregelungen im Zuge der Corona-Krise

Rechtliche Modifikationen im Verkehrsbereich im Zuge der Coronakrise

Im Zuge der Corona-Krise erfolgen einige befristete Modifikationen von verkehrsrechtlichen Regelungen von Bund und Ländern (teils auch in Kommunen), um die Mobilität und Versorgungsicherheit aufrechtzuerhalten und krisenbedingte Schwierigkeiten bei Genehmigungen/Prüfungen auszugleichen.

Das BMVI hat auf einer Webseite die wesentlichen Maßnahmen zusammengestellt.

Lockerung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots

Um Versorgungsengpässen infolge der Ausbreitung des Coronavirus vorzubeugen, haben die Bundesländer in Abstimmung mit dem BMVI das Sonn- und Feiertagsfahrverbot teilweise gelockert. (Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt gemäß § 30 STVO grundsätzlich an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr für alle Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht sowie für alle Lastkraftwagen, die Anhänger hinter sich führen – unabhängig vom Gewicht. Transporte von verderblichen Lebensmitteln sowie bestimmte Notdienste sind generell vom Verbot befreit.)

Weitere Infos finden Sie hier.

Die aktuele erweiterte Befreiung im Zuge der Coronakrise gilt in allen Bundesländern für Fahrzeuge die Transporte des sogenannten „Trockensortiments (haltbare Lebensmittel und Hygieneartikel) durchführen. In aktuell zehn Bundesländern erfasst die Befreiung darüber hinaus jedoch pauschal alle Güter, so dass dies auch für ggf. aktuell an Sonntagen durchgeführte handwerkliche Transporte gilt.

Genauere Angaben können der beigefügten Übersicht des Bundesamtes für den Güterverkehr entnommen werden. Bitte beachten Sie bei bundesländerüberschreitenden Fahrten, die teils abweichen Regelungen. Beachten Sie zudem die unterschiedlichen Geltungszeiten der Befreiung (teils bis 19. April, teils bis Ende Mai.) Weiterführende Auskünfte erteilen die örtlich zuständigen Länderbehörden.

Hauptuntersuchung (HU)

Das BMVI empfiehlt den Ländern angesichts der aktuellen Schwierigkeiten eine Kulanz bei den Fristen der Kfz-Hauptuntersuchungen. Das heißt konkret: Sollte die Frist für eine Hauptuntersuchung um bis zu vier Monate überschritten werden, wird empfohlen, dies nicht zu ahnen. Dies gilt sowohl für Nutzfahrzeuge als auch für private Fahrzeuge.

Das entsprechende Dokument des BMVI vom 23.3.2020 finden Sie hier.

Die Umsetzung der Empfehlung obliegt den Ländern. Formal gilt die Empfehlung, sobald diese im Verkehrsblatt veröffentlicht wurde. Sobald weitere Details vorliegen, werden diese auf der Seite des BMVI veröffentlicht bzw. der ZDH wird darüber berichten. Bis dahin empfiehlt sich der direkte Kontakt bei den zuständigen Behörden vor Ort.

Weitere Infos finden Sie hier.

Lenk- und Ruhezeiten

Vor dem Hintergrund der Verbreitung des Coronavirus hat die Bundesregierung entschieden, Ausnahmen von den täglichen Lenkzeiten und der wöchentlichen Ruhezeit zuzulassen. Bis einschließlich 17. April 2020 gilt Folgendes:

Für Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen, die im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterkraftverkehr 1. Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager- und Verkaufsstätten; 2. Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u.ä.) oder 3. Treibstoffe befördern, werden bestimmte Abweichungen von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr zugelassen, die vor allem die maximalen Lenkzeiten betreffen.

Da im Handwerk weniger die maximalen Lenkzeiten als die aufwändigen Nachweispflichten ein Problem sind, bleiben diese Modifikationen aktuell von geringer Relevanz.

Weitere Infos finde Sie hier.

Beförderung gefährlicher Güter

Aufgrund der Einschränkungen im öffentlichen Leben zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie kann es zu Schwierigkeiten bei der Einhaltung einzelner Vorgaben des Gefahrgutbeförderungsrechts kommen. So können wegen Absagen von Schulungsmaßnahmen für Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte Schulungsnachweise nicht erneuert oder verlängert werden.

Die aktuellen „Duldungsmaßnahmen“ betreffen vor allem Vorschriften zum Transport von Hygieneprodukten.

Weitere Infos finde Sie hier.

Kommunen

Hinzuweisen ist darauf, dass einige Kommunen während der Krise einzelne verkehrsrechtliche Beschränkungen (z.B. Umweltspuren) gelockert haben.