Richtlinie am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Verlängerung der Innovationsprämie

Ergänzung des Umweltbonus für Elektromobile und andere alternative Antriebe.

Grünes Schild mit Aufschrift Umweltbonus
Stockwerk-Fotodesign

Die im Zuge des Corona-Konjunkturpaketes als Ergänzung zum Umweltbonus zur Förderung der Beschaffung von Elektromobilien (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeugen) geschaffene (und zuletzt bis 31. Dezember 2021 befristete) „Innovationsprämie“ wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Wie bereits im Koalitionsvertrag ausgeführt, wurde dazu die derzeit geltende „Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus)“ angepasst und am 30. Dezember 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Abgesehen von der Verlängerung erfolgten vor allem redaktionelle Anpassungen des Verordnungstextes. Die geänderte Richtlinie trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Bereits in der aktuellen Fassung hat der Richtliniengeber festgelegt, dass Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge, deren maximale CO2-Emission je gefahrenem Kilometer 50 Gramm übersteigt und die eine rein elektrische Reichweite von weniger als 60 Kilometern aufweisen, ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr förderfähig sein werden. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die festgesetzte Mindestreichweite 80 km. An diesen Regelungen hat sich durch die Verlängerung der Innovationsprämie nichts geändert.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat jedoch angekündigt, die Förderung „zukünftig noch deutlich stärker auf Klimaschutz auszurichten. So sollen von 2023 an nur noch Elektrofahrzeuge gefördert werden, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben.“ Es ist deshalb ab 2023 mit noch stärkeren Einschränkungen der Förderfähigkeit von Plug-in-Hybriden gegenüber dem aktuellen Wortlaut der Richtlinie zu rechnen.

Reine E-Autos werden aktuell mit bis zu 6.000 Euro gefördert (9.000 Euro bei Berücksichtung des Herstelleranteils), Plug-in-Hybride mit maximal 4.500 Euro (6.750 Euro mit Herstelleranteil). Bei einem Listenpreis über 40.000 Euro reduziert sich die Förderung. Die Förderung gilt für Fahrzeuge der Klassen M1 (Pkw) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zuässiges Gesamtgewicht) sowie Nutzfahrzeuge N2, die mit dem Pkw-Führerschein Klasse B geführt werden dürfen. (In der Regel sind dies E-Fahrzeuge bis 4,25 Tonnen zGG.) Auf der Website des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) können Sie sich über die Details informieren.

Um die Bearbeitung zu beschleunigen, bittet das BAFA darum, darauf zu achten, dass bereits beim Erstantrag alle notwendigen Unterlagen eingereicht werden (siehe Merkblatt).

Für Beratungen stehen die Mitarbeiter des BAFA am Dienstag und Donnerstag von 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr unter der Rufnummer 06196 908-1009 zur Verfügung.

Liste der förderfähigen Fahrzeuge (1.1.2022)
Übersicht zum Stand der Anträge (1.12.2021)