Transparenzregister Transparenzregister – Vollzug der Bußgeldvorschriften bei Verstößen

Vollzug der Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Erstmeldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister beginnt.

Achtung - Ausrufezeichen auf gelebm Hintergrund

Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz führt dazu, dass Gesellschaften verpflichtet sind, Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn sich diese Angaben bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern, wie zum Beispiel dem Handelsregister, ergeben. Die bisherige Mitteilungsfiktion entfällt damit.

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten sind insbesondere:

  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG)
  • und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG)

Weitere Verpflichtete sind in § 21 Geldwäschegesetz (GWG) aufgeführt.

Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, ist definiert in § 3 des Geldwäschegesetzes (GWG).

Die Führung des Transparenzregisters wird vorerst von der Bundesanzeiger Verlag GmbH übernommen. Dort sind die Eintragungen elektronisch vorzunehmen. Für die Führung des Transparenzregisters wird eine jährliche Grundgebühr erhoben. Die Eintragung selbst ist jedoch gebührenfrei.

Weitere Informationen zum Verfahren wie auch zu Einschränkungsmöglichkeiten der Einsichtnahme für Dritte stehen Ihnen auf der Webseite des Transparenzregisters oder auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes zur Verfügung.


Bei Verstößen gegen die Erstmeldung des wirtschaftlich Berechtigten ist nach Ablauf der Meldefristen nunmehr ab dem 1. April 2023 mit Bußgeldern zu rechnen.

Der Vollzug der in Rede stehenden Bußgeldvorschriften wurde wie folgt gestaffelt:

  • für Aktiengesellschaften (AG, SE), sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31. März 2023,
  • für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, (Europäische) Genossenschaften und Partnerschaften bis zum 30. Juni 2023 und
  • für sonstige Gesellschaften, insbesondere eingetragene Personengesellschaften bis zum 31. Dezember 2023.

Sollte ein Unternehmen seinen Mitteilungspflichten bislang noch nicht nachgekommen sein, so besteht nach Ablauf der jeweils relevanten Frist die Gefahr eines Bußgeldes.

Wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, kann ein Bußgeld bei vorsätzlicher Begehung von bis zu 150.000 Euro, sowie von bis zu 100.000 Euro bei leichtfertiger Begehung verhängt werden.

Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann das Bußgeld bis zu 1.000.000 Euro möglich sein. In Sonderfällen kann ein Bußgeld auch deutlich darüber hinaus gehen.

Bestandskräftige und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen sind auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes für eine Dauer von 5 Jahren zu veröffentlichen, § 57 GwG. Nur in Sonderfällen kann eine Bekanntgabe aufgeschoben werden oder nicht erfolgen, § 57 Absatz 2 und 3 GwG.