
Seit dem 1. Januar 2023 ist im Baugewerbe ein Tarifvertrag in Kraft getreten, der in seinem Geltungsbereich unter den dort bestimmten Voraussetzungen eine Wegezeitentschädigung für die Beschäftigten vorsieht (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe – BRTV). Der Tarifvertrag ist vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Bekanntmachung vom 12. Juli 2023 für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, § 5 Absatz 4 Satz 1 Tarifvertragsgesetz. Der Bundesrahmentarifvertrag Bau gilt damit auch für bisher nicht tarifgebundene Betriebe, wenn diese Arbeiten nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages ausführen.
Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung nebst Tarifvertrag steht Ihnen hier zur Verfügung und gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlichkeitserklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien auch eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Die Soka-Bau stellt für die Prüfung des Anwendungsbereiches einen Leitfaden zur Verfügung.
Bitte beachten Sie jedoch auch die Einschränkungen und Hinweise des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in der Allgemeinverbindlichkeitserklärung.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der BRTV für den Betrieb gilt.
Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt hat auf Ihrer Webseite Informationen und konkrete Berechnungsbeispiele zur Wegezeitentschädigung in einem Flyer hinterlegt.
Die Wegezeitentschädigung ist bei der Soka-Bau beitragspflichtig.