Corona-Sofortmaßnahme

Corona-Sofortmaßnahme

Informationen der Handwerkskammer zum Coronavirus
Robert Kneschke

Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019

Aufgrund der Corona-Krise werden viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 voraussichtlich einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) erzielen.

Der ZDH hatte sich dafür eingesetzt, dass die Möglichkeit geschaffen wird, diesen Unternehmen einen sofortigen Verlustrücktrag mit den geschätzten Verlusten aus 2020 zu ermöglichen, um ihnen im laufenden Jahr kurzfristig zusätzliche Liquidität zur Verfügung zu stellen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun in Umsetzung eines Beschlusses der Regierung mit Schreiben vom 24. April 2020 Konkretisierungen zu der neu geschaffenen Verlustrücktragsmöglichkeit veröffentlicht.

Betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt worden sind, können ab sofort neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge (Einkommen- und Körperschaftsteuer inklusive Zuschlagsteuern) bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt.

Wird später Ihre Veranlagung für 2019 durchgeführt, führt dies i. d. R. zwar zunächst zu einer Nachzahlung, weil der Verlustrücktrag erst im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2020 vorgenommen werden kann. Auf Antrag kann die entsprechende Nachzahlung bis zur Durchführung der Veranlagung 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos gestundet werden.

Ist der Verlust in 2020 in der prognostizierten Höhe entstanden und wird aufgrund der Jahressteuerfestsetzung für 2020 ein entsprechender Verlustrücktrag nach 2019 vorgenommen, entfällt die bis dahin gestundete Nachzahlung für 2019. Gegebenenfalls ist die Steuererstattung aus dem pauschal ermittelten Verlustrücktrag (ganz oder anteilig) nach Durchführung der Jahressteuerfestsetzung für 2020 zurückzuzahlen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der tatsächlich entstandene Verlust in 2020 geringer ausfällt oder wenn Sie auf die Anwendung des Verlustrücktrags nach 2019 ganz oder teilweise verzichten.

Diese begrüßenswerte Sofortmaßnahme führt zu einer kurzfristigen Liquiditätszufuhr bei den Unternehmen. Allerdings entbindet diese den Gesetzgeber nicht davon, dass vor dem Hintergrund der grundlegend veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine Reform der deutlichen Verlustverrechnungsregeln (§10d EStG) notwendig ist.

Das BMF hat ebenfalls am 24. April 2020 seine FAQ „Corona“ (Steuern) auf der Internetseite aktualisiert.