Bis zum 31. Dezember 2022 Meldepflichten für Kosmetikbetriebe

Kosmetikbetriebe, die Laser- und Ultraschallgeräte einsetzen, müssen ihre Geräte anmelden und ihre Fachkunde nachweisen.

zinkevych

Zum Jahresende läuft die Übergangsfrist der „Verordnung zum Schutz schädlicher Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSV) aus. Die Verordnung legt nicht nur fest, welche Arbeiten Kosmetikinstitute ausführen dürfen und welche Behandlungen unter einem ärztlichen Vorbehalt stehen. Sie schreibt außerdem vor, dass Kosmetiker und Kosmetikerinnen, die Laser- und Ultraschallgeräte einsetzen, über einen entsprechenden Fachkundenachweis einer zertifizierten Schulungseinrichtung verfügen. Eine Herstellerschulung ist nicht ausreichend.

Zudem müssen die im Betrieb eingesetzten Geräte beim zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. Die Meldepflicht betrifft die meisten Lasergeräte, die für Haarentfernung, Faltenbehandlung, Hautstraffung, Entfernung von Rötungen, Äderchen, Narben etc. eingesetzt werden, sowie Ultraschallgeräte, die für Massage und Wirkstoffeinbringung in die Haut verwendet werden.

Was ist für Kosmetikbetriebe bis zum 31. Dezember zu tun:

  • Melden Sie sich bei einer Fachkundeschulung an (falls das noch nicht geschehen sein sollte).
  • Melden Sie jedes bei Ihnen eingesetzte Laser- und Ultraschallgerät bei ihrem zuständigen Gesundheitsamt. Hier finden Sie das Sie zuständige Gesundheitsamt.
  • Sprechen Sie Ihr zuständiges Gesundheitsamt an und klären Sie das für Sie im Einzelfall sinnvolle Vorgehen ab, wenn Sie bis Jahresende noch nicht über den passenden Fachkundenachweis verfügen.

Weitere Informationen zur NiSV finden Sie beim Bundesministeriums für Verbraucherschutz.

Ansprechpartner für weitere Informationen: Kosmetikerinnung Hannover, gramm@kosmetikerinnung.de oder Annette Hasler (0511 348 59 495, hasler@hwk-hannover.de)